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Kategorie: Arbeitsschutz

ASA in Unternehmen mit mehreren Filialen

Anfang des Jahres 2024 haben wir bereits darüber geschrieben, wie ein Arbeitsschutzausschuss zu besetzen ist. Nach einem wichtigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, 1. Februar 2024 - 8C4.23) wollen wir nun speziell auf die Notwendigkeit eines eigenen ASA in größeren Filialbetrieben eingehen.

Gesetzliche Grundlagen und Bildung des ASA

Der Arbeitssicherheitsausschuss (ASA) spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Betrieben. Gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein ASA zu bilden. Dies gilt für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen gleichermaßen. Der ASA setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter, zwei Mitgliedern des Betriebsrats, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und weiteren Personen, die der Arbeitgeber benennen kann, wie Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches  Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Zusammensetzung und Frequenz der ASA-Sitzungen

Die Zusammensetzung des ASA ist in § 11 ASiG genau festgelegt und umfasst:

  • den Arbeitgeber oder einen Beauftragten
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsarzt/-ärztin
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Außerdem werden die Schwerbehindertenvertretung (sie hat nach § 95 SGB IX das Recht, beratend teilzunehmen) und Fachleute und Verantwortliche aus aktuell betroffenen Unternehmensbereichen eingeladen.

Zu beachten ist, dass die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der Ausschussmitglieder im Ermessen des Arbeitgebers liegt, jedoch durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt ist. Der Arbeitgeber kann Personen mit leitender Funktion, z. B. den Betriebsleiter, als ASA-Beauftragte benennen.

Die Sicherheitsbeauftragten sind nach § 22 SGB VII Pflichtmitglieder des Ausschusses. Welche Sicherheitsbeauftragten in den ASA entsandt werden, kann betriebsintern geregelt werden.

Besonderheiten im Filialbetrieb

Für Filialunternehmen stellt sich die Frage der Organisation der ASA-Sitzungen. Während es oft unpraktikabel ist, für jede Filiale eine eigene ASA-Sitzung abzuhalten, kann es sinnvoll sein, regionale ASA-Sitzungen zu organisieren oder einen zentralen ASA für alle Filialen zu haben. Es ist wichtig, dass alle Filialen repräsentiert sind und deren spezifische Bedingungen und Risiken berücksichtigt werden.

Gerichtsurteil: Eigenen ASA für größere Filialen

Ein bedeutendes Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2024 (8C4.23) hat klargestellt, dass Filialunternehmen in Filialen mit mehr als 20 Beschäftigten jeweils einen eigenen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einrichten müssen, selbst wenn der Arbeitsschutz zentral organisiert ist. Dies betont die Notwendigkeit der lokalen Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und die Aktivierung des örtlichen Sachverstandes. Eine zentrale Gesamtbetriebsvereinbarung reicht hierfür nicht aus und geht den gesetzlichen Regelungen des ASiG nicht vor.

Durchführung der ASA-Sitzungen

Die ASA-Sitzungen sollen sich unter anderem mit folgenden Themen befassen:

  • Überprüfung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsplätze
  • Beratung über Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
  • Erörterung der Ergebnisse von Betriebsbegehungen
  • Analyse und Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Die Ergebnisse der ASA-Sitzungen müssen protokolliert und die Maßnahmen entsprechend umgesetzt werden.

Einhaltung von Grenzwerten und spezifische Regelungen

Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, einschließlich der Grenzwerte für Lärm, Gefahrstoffe und physikalische Belastungen, ist entscheidend. Diese Grenzwerte werden durch Verordnungen wie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt.

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Mitbestimmung

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er kann Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verlangen. Dabei kommt der Zusammenarbeit mit dem ASA eine besondere Bedeutung zu.

Praxisbeispiel und Umsetzung

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Filialbetrieb regelmäßig die Arbeitsbedingungen überprüft und notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit ergreift. Beispielsweise könnte durch den ASA in einer Filiale eine erhöhte Lärmbelastung festgestellt werden, woraufhin Maßnahmen wie die Installation von Schallschutzwänden oder die Bereitstellung von Gehörschutz ergriffen werden.

Fazit

Die Durchführung von ASA-Sitzungen und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sind zentrale Elemente des betrieblichen Arbeitsschutzes. Filialbetriebe müssen sicherstellen, dass alle Filialen adäquat repräsentiert und spezifische Gefährdungen berücksichtigt werden. Durch eine effektive Organisation und regelmäßige Überprüfung können die Arbeitsbedingungen kontinuierlich verbessert und die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter gewährleistet werden.

Bleiben Sie gesund und sicher! Ihr FKC Arbeitsschutz-Team

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