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Kategorie: Arbeitsschutz

Die richtige Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses in Unternehmen (auch mit mehreren Niederlassungen)

Wie muss sich der Arbeitsschutzausschuss in einem Unternehmen mit bundesweit mehreren Niederlassungen zusammensetzen? Ist es ausreichend, einen einzigen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu haben, der sich in der Zentrale trifft? Welche Teilnehmer muss der ASA haben und wann muss es nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) eigene ASA in den einzelnen Filialen geben?

Ab wann ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden?

Grundlage für die Beantwortung dieser Frage ist § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), wonach in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist. Dies gehört zu den organisatorischen Aufgaben des Unternehmers.

Ein Betrieb im Sinne des ASiG ist eine geschlossene Einheit mit eigener Entscheidungsbefugnis. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben oder Filialen, die den Betriebsbegriff erfüllen, so ist für jeden dieser Betriebe ein eigener ASA zu bilden. Die Struktur mit nur einem zentralen ASA in der Unternehmenszentrale entspricht daher nicht den Anforderungen des ASIG. 

Wie setzt sich der Arbeitsschutzausschuss zusammen?

Die Zusammensetzung des ASA ist in § 11 ASiG genau festgelegt und umfasst:

  • den Arbeitgeber oder einen Beauftragten
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsarzt/-ärztin
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Außerdem werden die Schwerbehindertenvertretung (sie hat nach § 95 SGB IX das Recht, beratend teilzunehmen) und Fachleute und Verantwortliche aus aktuell betroffenen Unternehmensbereichen eingeladen.

Zu beachten ist, dass die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der Ausschussmitglieder im Ermessen des Arbeitgebers liegt, jedoch durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt ist. Der Arbeitgeber kann Personen mit leitender Funktion, z. B. den Betriebsleiter, als ASA-Beauftragte benennen.

Die Sicherheitsbeauftragten sind nach § 22 SGB VII Pflichtmitglieder des Ausschusses. Welche Sicherheitsbeauftragten in den ASA entsandt werden, kann betriebsintern geregelt werden.

So oft wie nötig tritt der ASA zusammen, aber mindestens viermal jährlich

Prinzipiell soll der Arbeitsschutzausschuss (ASA) bei gegebenem Anlass zusammentreten. Der § 11 Satz 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes, wonach der ASA mindestens vierteljährlich zusammenkommt, ist als Mindestforderung zu verstehen, die bei Bedarf überschritten, aber nicht unterschritten werden darf. Das Gesetz sieht keine Ausnahmeregelung vor.

Wir hoffen, Ihnen hilft diese Information bei der Organisation Ihres Arbeitsschutzausschusses in einem Unternehmen mit mehreren Filialen weiter. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund und sicher! Ihr FKC Arbeitsschutz-Team

 

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