Datenschutzschulungen – auf Ihren Bedarf abgestimmt
Die FKC Akademie bietet Ihren Kunden spezielle, auf Ihr Unternehmen angepasste Datenschutzschulungen für alle Ihre Mitarbeiter an. In unseren Schulungen lernen die Mitarbeiter und Führungskräfte den rechtssicheren Umgang mit personenbezogenen Daten. Anhand von Praxisbeispielen und Übungen werden die Teilnehmer sensibilisiert und verinnerlichen die Regelungen und Umsetzungen zum richtigen Umgang mit datenschutzrelevanten Inhalten.
Mit unserem Baukastensystem können wir alle für Ihr Unternehmen notwendigen Einzelbausteine abbilden, so dass Ihre Datenschutzschulung Ihren Bedürfnissen umfassend gerecht wird. Auf Wunsch führen wir die Schulungen online (gerne auch in Ihrem Corporate Design) oder als Präsenzschulung durch.
DSGVO Schulung - einfach, verständlich und praxisgerecht
Ihre Mitarbeiter sind es, die täglich mit der Verarbeitung von Daten Im Unternehmen betraut sind. Für den Erfolg Ihres Unternehmens ist daher auch ein professioneller, verantwortungsbewusster Umgang mit Daten entscheidend.
Die FKC Akademie bietet innovative und praxisorientiere Präsenz und Onlinetrainings rund um das große Spektrum des Datenschutzes und der Datensicherheit an.
Datenschutzschulungen - praxisgerecht realisiert
- DSGVO – Grundsätze - Basisschulung
- Interner Datenschutzbeauftragter – Aufgaben und Umsetzungspraxis
- Datenschutz für Unternehmer und Führungskräfte
- HR / Personalwesen und sicherer Umgang mit personenbezogenen Daten
- Datenschutz für Vertrieb und Marketing
- Datenschutz im Unternehmen – Smartphone, Homeoffice, Events, Marketing
- Dokumentationsanforderungen & praktische Umsetzung im Datenschutz
- Online-Schulung Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)
Frau Li Linn Seeliger
Ihr individuelles Angebot
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Häufige Fragen und Antworten
Jede Organisation,
- die personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet (oder nach bestimmten Kriterien zugänglich in einer strukturierten Sammlung speichert), wenn dies durch eine in der EU belegene Niederlassung erfolgt;
- die in der EU befindlichen Personen Waren oder Dienstleistungen anbietet und in diesem Zusammenhang deren personenbezogene Daten verarbeitet (Bsp.: Onlineshops);
- die mittels Datenverarbeitung das Verhalten von in der EU befindlichen Personen beobachtet (ggf. Tracking, Profiling, Social-Media-Plugins etc.).
- Praktisch alle Organisationen in der EU, da jede IT-basierte Datenverarbeitung erfasst ist
- Sowohl Unternehmen als auch viele gemeinnützige Träger (bspw. schon bei Lohnabrechnung)
- Auch Nicht-EU-Organisationen, die sich an EU-Bürger richten und deren Daten verarbeiten
Ein Datenschutzbeauftragter ist erforderlich,
- wenn Daten-Verarbeitungsvorgänge erfolgen, die zum einen/eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen Personen erfordert. (z.B. GPS Tracking bei Speditionsflotte)
- wenn in großem Umfang persönliche Daten von besonderer Kategorie (z.B. Gesundheitsdaten, Daten zur Konfession) sowie strafrechtlich relevante Daten verarbeitet werden.
- wenn eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO notwendig wird > Liste, wann erforderlich ist noch nicht durch Behörde veröffentlicht.
- wenn geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden (z.B. Schufa etc.)
- wenn mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (dazu zählen nicht nur Vollzeitbeschäftigte sondern auch Studenten, Praktikanten etc.)
- Rechtmäßigkeit / Rechtsgrundlage für Verarbeitung muss existieren
- Treu und Glauben / Verarbeitung muss redlich und anständig sein
- Transparenz / Verarbeitung muss für Betroffenen nachvollziehbar sein
- Zweckbindung / Verarbeitung darf nur zu einen vorher festgelegten / eindeutigen legitimen Zweck erfolgen
- Datensparsamkeit / Verarbeitung muss auf das notwendige Maß beschränkt sein
- Begrenzte Speicherung / Daten sind frühestmöglich zu löschen
- Integrität / Vertraulichkeit / Schutz vor Verlust und Beschädigung
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, die betroffene Person, beziehen. Immer dann, wenn sich durch die Information ein Personenbezug herstellen lässt, handelt es sich um ein personenbezogenes Datum.
- Einwilligung der betroffenen Person liegt vor
- Berechtigtes Interesse liegt vor und schutzwürdige Interessen stehen dem nicht entgegen
- Verarbeitung ist erforderlich zur Vertragserfüllung, für vorvertragliche Maßnahmen, Erfüllung von rechtlichen Anforderungen, Schutz lebenswichtiger Interessen ….
Betroffenen stehen diverse Rechte zu. Diese können, z. B. Recht auf Auskunft, Recht auf Löschen und Widerspruchsrechte umfassen. (Reaktionszeit von einem Monat für den Verarbeiter)
- Darstellung und Erläuterung > der Betroffenenrechte
- Recht auf Auskunft
- Recht auf Berichtigung
- Recht auf Löschen
- Recht auf Einschränkung
- Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern
- Recht auf Datenübertragbarkeit
- Widerspruchsrecht
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dient vor allem der Dokumentation und somit der Erfüllung der Nachweispflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Grundsätzlich sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß DSGVO verpflichtet. Bei einer geringeren Mitarbeiteranzahl auch dann, wenn besonders sensible personenbezogene Daten verarbeitet oder z.B. Risiken für die Rechte betroffener Personen entstehen können.
Viele Unternehmen bedienen sich an Dienstleistungsangeboten anderer Unternehmen. Im Rahmen der Dienstleistungen sind personenbezogene Daten Bestandteil oder Beiwerk. Zur Regelung von Verantwortlichkeiten, Pflichten und Haftungsmöglichkeiten sieht das Datenschutzgesetz die Schließung von Auftragsverarbeitungsverträgen (AV-Vertrag) vor. (Art 28 DSGVO)
Die ePrivacy-Verordnung ist eine EU-Verordnung und geht auf eine Initiative der EU-Kommission im Januar 2017 zurück. Die Verordnung befindet sich zu Zeit jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und liegt nur als Entwurf vor. Die ePrivacy-Verordnung wird die ePrivacy-Richtlinie, die in Deutschland größtenteils in dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) umgesetzt wurde ablösen. Des Weiteren soll sie die DSGVO für den Bereich der elektronischen Kommunikation ergänzen.