Gefährdungsbeurteilung – die zentrale Anforderung des Arbeitsschutzgesetzes

Im betrieblichen Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU) die zentrale Anforderung an die Unternehmen. Durch die Gefährdungsbeurteilung erhalten die Unternehmen Klarheit über gegenwärtigen Gefährdungen. Gefährdungen können durch Arbeitsmittel, Tätigkeiten, Gefahrstoffen, aber auch durch Wechselwirkungen von Anlagen und Maschinen auftreten. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist damit eine zentrale Maßnahme, um die Sicherheit im eigenen Unternehmen zu gewährleisten. 

Gefährdungsbeurteilungen und Gefährdungsanalysen dienen dem Unternehmen, die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu erfassen, zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Gefährdungen festzulegen.

Aus den Erkenntnissen der GBU können anschließend geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Die jeweilige Umsetzung von Maßnahmen ist i.d.R. abhängig von der Betriebsart und Betriebsgröße sowie mit den jeweils auftretenden Gefährdungsfaktoren (z.B. arbeitsstättenbezogene, arbeitsmittel- und tätigkeitsbezogene Risiken). Zu berücksichtigen sind auch die psychischen Belastungsfaktoren entsprechend der jeweiligen Bedeutung für die Arbeitstätigkeit.

Zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter*innen und der Art der Betriebsmittel. Hierbei werden die relevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt. Nach der Aufnahme an die Erhebung der Gefährdungsfaktoren bezweckt die Gefährdungsbeurteilung, dass entsprechend sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten sind. Anschließend ist die Wirksamkeit dieser zu kontrollieren und den gesamten Prozess im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. 

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Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

FKC als Full-Service-Partner

Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von zuverlässigen und fachkundigen Personen, die gesondert damit beauftragt werden, durchgeführt werden.

Die FKC Arbeitsschutzexperten unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch langjährige Projekterfahrungen inkl. der notwendigen GBU-Dokumentation und bei entsprechenden Nachweisen.

Gefährdungsbeurteilung – Methodik auf Ihren Bedarf abgestimmt

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gibt es keinen vorgeschriebenen Weg. Wichtig ist, dass der Umfang und Methodik der Gefährdungsbeurteilung immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren.

In der betrieblichen Praxis haben sich folgende 7 Schritte bewährt:

  • Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung
  • Ermitteln der Gefährdungen
  • Beurteilen der Gefährdungen
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Durchführen der Maßnahmen
  • Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen und
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung gilt für jedes Unternehmen unabhängig von ihrer Betriebsgröße, dass gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Dokumentationspflicht besteht. Die Nachweisdokumentation teilt sich wie folgt auf:

  • das Resultat der Gefährdungsbeurteilung,
  • die festgelegten Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährdung und
  • das Ergebnis ihrer Wirksamkeit

Eine festgelegte Vorgabe zur Art der Dokumentation existiert nicht. Die Unternehmen können, die für ihr Unternehmen am sinnvollsten geeignete Unterlagenart anwenden und die Dokumentation in digitaler oder Papier Form durchführen.

Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der Gefährdungen für

  • Für Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Für psychische Belastungen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Für Biostoffe gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Im Bereich Explosionsschutz für Arbeitsstätten gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Ergonomische Beurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Auf Wunsch regelmäßiger Aktualisierungsservice ihrer GBUs

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Häufige Fragen und Antworten

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) ist dir rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung. 

Im § 4 Nr. 1 wird folgendes geregelt: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Der § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen regelt zusätzlich nachfolgendes: 

  1. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefähr-dung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. 
  2. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.
  • Mechanische Gefährdungen
  • Elektrische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch physikalische Einwirkung.
  • Chemische Gefährdungen
  • Biologische Einwirkungen
  • Gefährdungen durch Brand und Explosion
  • Physische Faktoren
  • Psychische Faktoren

Die Gefährdungsbeurteilung darf gemäß § 6 Absatz 11 GefStoffV nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Der Unternehmer muss sich fachkundig beraten lassen, wenn dieser nicht selbst über die ent-sprechenden Kenntnisse verfügt.

Die Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen ist aus bestimmten Gründen notwendig: nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, bei Beinaheunfällen, bei Feststellung von Berufskrankheiten oder bei Auftreten von Fehlzeiten durch arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen, bei der Installation neuer Arbeitsplätze.

Das Ziel bei den Gefährdungsbeurteilungen ist es, so frühzeitig wie möglich potenzielle Gesundheitsgefährdun-gen bei der täglichen Arbeit zu erkennen und durch gezielte Schutzmaßnahmen zu vermeiden oder zu dezimieren. 

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist ein nützliches Werkzeug.  Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung ist es, psychische Belastungsfaktoren und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren, zu analysieren und zu reduzieren, um somit Beschäftigte zu entlasten. Die GBU unterstützt dabei aufzuzeigen, mit welchen Schritten sich die Arbeitstätigkeit gesünder und weniger stresserzeugend arrangieren lässt.