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Haben Sie Ihr Energiemanagement im Griff? – die Revision der DIN ISO 50003 stellt neue Anforderungen an die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen

Kategorie: Prozessmanagement

Energiemanagement im Griff behalten

Steigende Energiekosten und ein zielführendes und verbesserungsorientiertes Energiemanagement bewegen Unternehmen mehr denn je. Die Einführung von Energiemanagementsystemen boomt und wird künftig eher eine Standardzertifizierung sein als die Ausnahme bei zertifizierten Unternehmen. Da dieses Thema früher oder später auch für Sie relevant sein wird, informieren wir Sie heute über die geänderten Anforderungen im Rahmen von Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen.

Bereits im Frühjahr 2022 ist die revidierte DIN ISO 50003:2022-05 in Kraft gesetzt worden. Diese Norm legt die Anforderungen fest, die an Zertifizierungsstellen für Energiemanagementsysteme gesetzt werden. Doch auch wenn Sie als Unternehmen nur indirekter Adressat dieser Norm sind, zeigen sich Anforderungen, die auch auf die (künftigen) Zertifikatshalter Auswirkungen haben.

Übergangsfristen

Die revidierte Norm ist spätestens zum 30.11.2023 für alle Kunden anzuwenden. Somit gibt es keine dreijährige Übergangsfrist, sondern einen deutlich kürzeren Zeitraum zur Umsetzung der neuen Anforderungen. Es gibt einen Bestandsschutz für laufende Verträge, spätestens zu nächsten Re-Zertifizierung ist eine Umsetzung jedoch verpflichtend.


Die Änderungen im Überblick:

  • Berechnung der Auditdauer:
    Für die Auditdauerberechnung werden künftig diejenigen Energieträger herangezogen, die 80% des Energieverbrauchs ausmachen.
  • Gewichtung der Auditdauer: 
    Es gibt Änderungen bei der Gewichtung der bestimmenden Parameter – Anzahl der Energieträger, Gesamtenergieverbrauch, EnMS-wirksames Personal und SEUs (Anzahl des signifikanten Energieverbraucher). Es ist zu erwarten, dass sich der Auditaufwand aufgrund der größeren Differenzierung und der stärkeren Gewichtung der SEUs überwiegend erhöht.
  • EnMS-wirksames Personal:
    Der Begriff desjenigen Personals, welches wesentlich zur Wirksamkeit des EnMS beiträgt bzw. einen Einfluss auf die energiebezogene Leistung aufweist, wird erweitert. Künftig werden bei dieser Betrachtung explizit auch Vertragspartner und externe Dienstleister einbezogen.
  • Kontinuierliche Verbesserung: 
    Im Rahmen der Erst-Zertifizierung eines Energiemanagementsystems kann die soeben erfolgte Einführung desselben als Bestandteil des KVPs angesehen werden. In der Vergangenheit war die Ermittlung der Verbesserung der bei einem „frisch“ eingeführten System schwierig, weil hinsichtlich der energiebezogenen Leistung keine faktischen Nachweise der Verbesserung der energetischen Leistung aus einer aussagekräftigen Vergangenheitsbetrachtung beigebracht werden konnten.
  • Nachweispflicht Verbesserung: 
    Bei der Durchführung eines Überwachungsaudits ist die Verbesserung der Gesamteffizienz nicht zwingend nachzuweisen. Vielmehr wird auf Maßnahmenpläne und durchgeführte Aktionen fokussiert, die letztendlich zur Verbesserung der Gesamteffizienz führen werden.
    Im Rahmen einer Re-Zertifizierung jedoch muss der Nachweis der Verbesserung zwingend erbracht werden. Hier sind die Auditoren auch angehalten, die Nachweise zur Verbesserung in den Auditbericht aufzunehmen.

All diese Änderungen begünstigen die Einführung von Energiemanagementsystemen und erleichtern es den Kundenunternehmen, auf auch nachweisbarer Zertifikatsebene Energieverbräuche und Kosten wirksam zu managen und zu verbessern. 

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