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Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Kategorie: Arbeitsschutz

Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Anfang des Jahres hat die Deutsche Gesetzliche Unfall-Versicherung eine neue Informationsbroschüre zum Thema wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel veröffentlicht (DGUV Information 203-071).
Basierend auf der DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (§ 5 Prüfungen) wird in der Broschüre das Thema Prüfungen konkretisiert.

Anwendungsbereich der DGUV Information 203-071

Die DGUV Information gibt dem Unternehmer Hinweise zur Organisation wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlicher und transportabler elektrischer Betriebsmittel sowie elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel, die sich im Eigentum des Unternehmens befinden, angemietet oder geliehen sind.

Dieses gilt auch für die an der Arbeitsstelle bzw. im Unternehmen geduldeten Privatgeräte der Beschäftigten, wie z.B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Rundfunkgeräte.

Prüfverpflichtung elektrischer Anlagen

Die Verpflichtung, dass elektrische Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme sowie 
nach Instandsetzungen geprüft werden müssen, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 und 4. 

Die Prüfverpflichtung für elektrische Betriebsmittel ergibt sich darüber hinaus auch 
aus § 4 Abs. 5 der BetrSichV. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist eine wir-kungsvolle und nachweisbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Sie kann auch vom Hersteller des ortsveränderlichen Betriebsmittels nachgewiesen werden.

Inwieweit damit die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ersetzt wird, legt der Unternehmer fest, der sich diesbezüglich fachkundig von der Prüfperson beraten lassen sollte. Anschlussfertige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind immer mindestens einer Prüfung auf augenscheinliche Mängel, z.B. Transportschäden, zu unterziehen, bei der gleichzeitig die Eignung des Betriebsmittels für den vorgesehenen Einsatzbereich überprüft werden kann (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). In diesem Zusammen-hang kann auch gleichzeitig eine Inventarisierung der Betriebsmittel erfolgen, die für die Organisation der späteren wiederkehrenden Prüfungen hilfreich ist.

Anforderungen an Prüfpersonen

Hinweis: Die Prüfperson für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel muss immer die Anforderungen an die Elektrofachkraft hinsichtlich der jeweiligen Prüfaufgabe erfüllen. Für die Prüfungen gemäß §14 Be-trSichV muss sie als „zur Prüfung befähigte Person“ (§2 BetrSichV) beauftragt werden.

Besonderer Hinweis: Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätig-keiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.

Prüffristen

Das Festlegen der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Die Ge-fährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Verfügt der Untenehmer nicht über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse, so wird eine fachkundige Beratung bzw. Unterstützung, z.B. durch die Prüfperson, erforderlich. 
Als Entscheidungshilfe für die Festlegung von Prüffristen können die Empfehlungen aus den Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 herangezogen werden. Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungs-bedingungen und haben einen orientierenden Charakter. Eine ungeprüfte Übernahme der vorgeschlagenen Prüffristen ohne Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Situation kann bei zu langen Prüffristen dazu führen, dass gefährliche Mängel nicht rechtzeitig festgestellt werden. Weitere Empfehlungen können aus VDE-Bestimmungen entnommen werden, z. B. für Räume und Anlagen besonderer Art, wie medizinisch genutzte Bereiche.

Fehlerquote

Häufig werden offensichtlich defekte Betriebsmittel, z. B. bei Gehäusebruch oder beschädigter Anschlussleitung, direkt entsorgt oder der Reparatur zugeführt. Hierdurch können jedoch die Gründe, die zur Aussonderung führten, später nicht mehr in der Auswertung (Fehlerquote) berücksichtigt werden. Betriebsmittel, welche die Sichtprüfung nicht bestanden haben, müssen deshalb bei der Ermittlung der Fehlerquote berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für elektrische Anlagen.

Dokumentation

Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren!
Die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren im Rahmen der Dokumentation der Prüfergebnisse ist sinnvoll. Durch ein längerfristiges Aufbewahren der Messwerte lassen sich Veränderungen des Zustandes der elektrischen Anlage bzw. des Betriebsmittels darstellen und Prüffristen bestätigen oder korrigieren.

 

 

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