News

Was bei 3G am Arbeitsplatz zu beachten ist - Arbeitsschutz mit FKC Consult

Kategorie: Datenschutz

3G am Arbeitsplatz 

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt ab morgen, 24.11.2021, die 3G-Regel am Arbeitsplatz: Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

Nach der Zustimmung des Bundesrates zum neuen Infektionsschutzgesetz treten ab Mitte kommender Woche schärfere Regeln am Arbeitsplatz in Kraft. "Um Beschäftigte besser zu schützen, gilt ab 24. November 3G am Arbeitsplatz", erklärte das Ministerium. Ab Mittwoch müssen Beschäftigte also vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausnahmen gibt es lediglich, wenn Beschäftigte sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen.
Die Regeln sollen dabei helfen, das zuletzt massiv angestiegene Infektionsgeschehen einzudämmen. Beschäftigte haben nach Ministeriumsangaben "eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können". In Anspruch genommen werden können demnach "die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers". 

Ungeimpfte müssen selbst für Testnachweis sorgen

Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise (Zertifikate) an allen Arbeitstagen sorgen. "Stellt der Arbeitgeber lediglich Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, ist dies kein zertifizierter Nachweis", erklärte das Ministerium. 

Mit dieser Aktuellen Information möchten wir Sie mit den folgenden Fragen und Antworten informieren. Gemäß der Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen die Regeln von 3G (Genesen, Geimpft oder Getestet) nachgewiesen werden. Somit müssen sich alle Unternehmen, Arbeitgeber:innen ein Nachweiskonzept erstellen, im Unternehmen umsetzen und für Kontrollen der zuständigen Behörden nachweisen können.

Weiterführende Informationen können Sie zusätzlich auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einsehen: BMAS

Gerne unterstützen Sie unsere Datenschutz- und Arbeitsschutzberater bei weiterführenden Fragen und bei der Umsetzung im Unternehmen.

Wo muss 3G umgesetzt werden?

An allen Arbeitsstätten gem. der Arbeitsstättenverordnung. 
Arbeitsstätten sind demnach:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:

  • Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.

Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.

Müssen Arbeitgeber:innen also den 3G-Nachweis kontrollieren?

Ja, unbedingt! Durch die Änderung des IfSG sind Arbeitgeber:innen nun endgültig in der Pflicht den tagesaktuellen Status zu kontrollieren.

Wie muss ich diesen Nachweis kontrollieren, um datenschutzkonform zu handeln?

1. Impfnachweis über digitales Zertifikat:
Es darf das Zertifikat nur über die CovPassCheck-App geprüft werden. Hierfür muss mit der APP das Zertifikat gescannt werden. Die APP bestätigt dann die Gültigkeit oder eben nicht. Im Scan-Ergebnis werden der Status, der Name und das Geburtsdatum der geimpften Person angezeigt. Diese angezeigten Daten müssen dann mit dem amtlichen Ausweis gegengeprüft werden.

2. Impfausweis (Gelber Impfpass):
Sofern bei der Kontrolle kein digitales EU-konformes Impfzertifikat vorgelegt wird, sondern z.B. ein Impfausweis, ist zusätzlich zu prüfen, ob die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist. Für eine vollständige Schutzimpfung ist es erforderlich, dass seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Dies wird durch eine Sichtprüfung durchgeführt.

3. Genesenennachweis:
Sofern bei der Kontrolle kein digitales europäisches COVID-Zertifikat vorgelegt wird, ist der Genesenennachweis darauf zu prüfen, ob  eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und die zugrunde liegende Testung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Dies wird durch eine Sichtprüfung durchgeführt.

4. Testnachweis:
Es muss die Sichtprüfung des Ergebnisses der Testung durchgeführt werden. Die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Sie muss entweder

  • in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden,
  • oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
  • oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.

Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

Wer muss die Kontrollen durchführen?

Arbeitgeber:innen sind vor dem Betreten der Arbeitsstätten für die Überprüfung der 3G-Nachweise verantwortlich. Diese können unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren. Diese Person sollte auch die Dokumentation geschützt aufbewahren und qualifiziert vernichten.

Was muss ich dokumentieren? 

Bei Mitarbeiter:innen, die den Zutritt durch eine Testung wahrnehmen, müssen folgende Daten dokumentiert werden: 
Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle – ggf. auch digital. Zusätzlich der Tag der Testung und die Art der Testung (PCR, Schnelltest vor Ort, etc.). Das Ergebnis ist nicht zu dokumentieren. Bei einem Covid-positiven Testergebnis würde der Zutritt selbstverständlich verweigert werden.

Die Dokumentationen dürfen nicht länger als sechs Monate aufbewahrt werden. So lange müssen für die Kontrollen der zuständigen Behörden vorliegen.
 
Bei geimpften und genesenen Personen sind, wie vorher beschrieben, die Gültigkeit des Impf-Zertifikats/Impfausweis zu prüfen und diese auch zu dokumentieren. Aber auch hier müssen nur Name, Vorname und das Datum der Kontrolle des Zertifikats oder Impfausweis dokumentiert werden. Es besteht keine Notwendigkeit der Erhebung des Impfdatums usw.

Eine digitale Vorlage, wie solch eine Dokumentation aussehen könnte,können Sie hier herunterladen.
FKC 3G-Nachweis Logbuch

Keine Speicherung des Impfstatus!

Dadurch, dass nur der Nachweis – die Zutrittsberechtigung – gespeichert wird, stellt dies keine Speicherung des Impfnachweises dar. Die Mitarbeiter:innen müssen weiterhin jeden Tag beim Betreten des Gebäudes einen 3G-Nachweis erbringen. 

Von dieser Pflicht können sie sich nur befreien, wenn sie der Speicherung des Impfstatus einwilligen. In diesem Fall sollte eine schriftliche Einwilligung eingeholt und mit der Dokumentation zu den Tests, ausreichend gesichert, aufbewahrt werden. Diese Einwilligung muss aber freiwillig sein und darf nicht in Verbindung mit anderen Verarbeitungen (wie zum Beispiel bei der Einstellung) erhoben werden!

Bei der Einwilligung muss darauf geachtet werden, dass der Inhalt und der Zweck, ausreichend formuliert wurde, so dass die Daten auch verarbeitet werden dürfen. Hier stellen wir Ihnen einen Vorschlag für eine Einwilligung zum Download bereit:

FKC Einwilligungsnachweis - Muster

Wenn Arbeitgeber:innen den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrollieren und diese Kontrolle und die Einwilligung dokumentiert haben, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Wird der Impfnachweis zur Dokumentation freigegeben, dürfen die Daten NUR von der beauftragten Person verarbeitet werden. Eine Mitteilung an die Personalabteilung oder andere ist grundsätzlich nicht vorgesehen und müsste freiwillig von der betroffenen Person erlaubt werden.

Achtung: Impfschutz gilt nur 1 Jahr nach letzter und vollständiger Impfung – Genesenennachweis nur 6 Monate.

Daher muss bei der Dokumentation darauf geachtet werden, dass das Impfdatum dokumentiert wird und Mitarbeiter:innen rechtzeitig die Booster-Impfung nachweisen, so dass sie von der täglichen Zutrittskontrolle befreit werden können. Ein aktive Erinnerung zur Aufforderung des Nachweises sollte daher in die Einwilligung, wenn gewünscht, aufgenommen werden.

Besteht eine Nachweispflicht? Und was passiert, wenn Mitarbeiter:innen einen Nachweis verweigern?

Alle Arbeitgeber:innen und alle Mitarbeiter:innen sowie Besucher:innen der Einrichtungen sind korrespondierend verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

Sollten sich Mitarbeiter:innen dazu nicht bereitfinden, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises können, je nach den Umständen des Einzelfalls, eine Abmahnung rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen Mitarbeiter:innen, die keinen Nachweis erbringen, die Arbeitsstätte/Einrichtung nicht betreten und können folglich auch nicht ihren Dienst verrichten. Mitarbeiter:innen, die zum Beispiel nicht geimpft oder genesen sind und auch keinen Testnachweis in der gesetzlich geregelten Form vorlegen, wären demnach darauf hinzuweisen, dass sie die Arbeitsstätte nicht betreten dürfen und aufzufordern, am Folgetag einen entsprechenden (Test-)Nachweis zu erbringen, damit der Dienst fortgesetzt werden kann.
Bei einer dauerhaften und beharrlichen Weigerung, einen Nachweis vorzulegen wäre, als letztes Mittel, auch eine (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt.
Die Arbeitsstätte ohne Impf-, Genesenen-, (negativen) Testnachweis zu betreten ist im Übrigen bußgeldbewehrt, ebenso, wenn Arbeitgeber:innen ihren Kontroll- und Dokumentationspflichten nicht oder nicht richtig nachkommt.

Verpflichtung seinen Nachweis jederzeit mit sich zu führen

Weiterhin müssen die Mitarbeiter:innen und auch Arbeitgeber:innen selbst den Impf- /Genesenen-/Testnachweis (z.B. im Spind) für Kontrollen durch die zuständigen Behörde bereithalten. Beispielsweise reicht der Nachweis der Impfung, in der allgemeinen Dokumentation der Arbeitgeber:innen, bei einer vor Ort Kontrolle nicht aus und daher muss der originale Nachweis von der Person jederzeit  mit sich geführt werden. 

Zusammenfassung:

  1. Person benennen, die die Prüfung und Dokumentation übernimmt.
  2. Klares Konzept für die Dokumentation (Erstellung einer Dokumentationsvorlage durch die beauftragte Person) sichere Verwahrung und Aufbewahrung (inkl. Löschung) dieser.
  3. Wenn Impfnachweise/Genesenennachweise gespeichert werden sollen: Erstellung einer Einwilligungserklärung mit allen zu dokumentierenden Daten + Zweck: Entbindung der täglichen Kontrolle + Aufbewahrung: Solange der § 28b Abs. 1 IfSG Anwendung findet.
  4. Tägliche Kontrolle (gem. der vorher genannten Vorgaben) und Dokumentation inkl. Erhebung der Impf-/Genesennachweise mit der Einwilligung.
  5. Ausreichend sichere Verwahrung der Einwilligung und der Dokumentationsvorlage.
  6. Beachtung der Löschkriterien innerhalb der Dokumentation.

 

Nutzen Sie unsere Tipps als Aushang für Ihre Mitarbeiter

Gerne teilen wir unser Wissen mit Ihnen und bieten Ihnen unsere Informationen als Download: