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Was gilt es bei Videoüberwachung im Unternehmen zu beachten?

Kategorie: Datenschutz

Was gilt es bei Videoüberwachung im Unternehmen zu beachten?

Videoüberwachung ist in vielen Unternehmen seit Jahren ein fester Bestandteil. Ins-besondere wenn Beschäftigte gefilmt werden, sind strenge datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und zahlreichen arbeitsrechtlichen Urteilen zu beachten. Dieser Beitrag soll dem Leser einen Überblick verschaffen, was dabei zu beachten ist: 

I. Rechtsgrundlage

Videoüberwachung richtet sich bei nicht öffentlich Stellen nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Demnach ist eine Videoüberwachung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage kann ideel-ler, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein.  
Innerhalb eins Beschäftigungsverhältnisses ist außerdem der § 26 BDSG zu beach-ten. Beschäftigte haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Anspruch darauf, keiner ständigen Leistungskontrolle zu unterliegen. Die Ausnahme von dieser Regel, erfordert eine besondere Begründung durch den Verantwortlichen (siehe unten). Auch eine Betriebsvereinbarung kann eine Rechtsgrundlage zur Videoüberwachung darstellen. Dabei ist der Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 BDSG zu beachten.

II. Zweck

Vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage ist der Zweck eindeutig zu bestimmen. Ein geeigneter Zweck ist z. B.: der Schutz und die Aufklärung von Straftaten (z.B.: Diebstahl und  Sachbeschädigung). Der jeweilige Zweck ist vor Aktivierung der Kamera schriftlich zu dokumentieren.

III. Erforderlichkeit

Bei der Einführung einer Überwachungskamera ist zuvor zu prüfen, ob ein milderes Mittel, zur Umsetzung des Zieles möglich ist (z. B.: Wachpersonal, Alarmanlage, etc.). 

IV. Informationspflichten

Gemäß Art. 13 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, die Betroffene transparent über die Videoüberwachung zu infor-mieren. Diese Informationen sollten zu dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, wenn der Betroffen von der Videoüberwachung betroffen ist. In der Regel also, wenn jemand ein videoüberachtes Gelände oder Gebäude betritt. Es bietet sich somit an die Informationshinweise in den jeweiligen Eingangsbereich gut sichtbar anzubringen.

V. Speicherdauer

Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Grundsätzlich sollten die Aufnahmen nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden. Sollte eine längere Speicherung erforderlich sein, muss dieses begründet werden. Die Aufklärung von Straftaten etc. ist nicht ausreichend. Es muss konkret festgestellt werden, warum eine verlängerte Speicherdauer erforderlich ist. 

VI. Datenschutzfolgeabschätzung

Unter folgenden Vorrausetzungen muss eine Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO vorgenommen werden: 

  • wenn die Form der Verarbeitung aufgrund der Art und des Umfangs voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat oder
  • wenn öffentlich zugängliche Bereiche systematisch umfangreich überwacht werden.

VII. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Die Videoüberwachung stellt eine Datenverarbeitung dar und muss so zwingend in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO mit aufgenommen werden.

VIII. Zweckbindung

Die Aufnahmen dürfen nur für den zuvor bestimmten Zweck genutzt werden (Art. 5 Abs. 1 b DSGVO).

IX. Einzelfälle

1.    Betriebsgelände
Das Betriebsgelände kann, wenn dieser Bereich keinen Arbeitsplatz darstellt, gefilmt werden. Wenn dabei teilweise Personen gefilmt werden, ist aber eine Interessenabwägung erforderlich (siehe oben).

2.    Arbeitsplätze
Eine dauerhafte Überwachung von Beschäftigten stellten einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist deshalb in der Regel unzulässig. Insbesondere darf Videoüberwachung nicht genutzt werden, um eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle vorzunehmen.
Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, ob der Mitarbeiter dauerhaft oder nur temporär gefilmt wird. Umso mehr Zeit der Betroffene in einem videoüberwachten Bereich verbringt, umso eher überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Mitarbeiters.

a) Aufdeckung von Straftaten
Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen Arbeitnehmer nur nach den Vorgaben des Art. 26 Abs. 2 S. 2 BDSG gefilmt werden. Demnach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse nicht überwiegt.

b) Einwilligung
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine Datenverarbeitung auf eine Einwilligung zu stützen. Eine solche muss aber freiwillig abgegeben werden. In einem Beschäftigungsverhältnis bestehe aber eine Abhängigkeit, so dass in der Regel nicht von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden kann. Desweitern besteht jederzeit die Möglichkeit die Einwilligung zu widerrufen. Dies würde bedeuten, dass die Videoüberwachung danach gestoppt werden muss. 

3.    Öffentlicher Raum
Öffentlich zugängliche Räume dürfen nicht gefilmt werden. Die Befugnis zur Videoüberwachung endet immer an der eignen Grundstücksgrenze. Falls sich nicht verhindern lässt, dass teilweise solche Bereiche gefilmt werden, sind diese z.B.: durch Verpixelung unkenntlich zumachen.

4.    Freizeitbereiche
Räume und Bereiche die ausschließlich zur Freizeitgestaltung bestimmt sind (z.B.: Sitzgruppen, Foyer und Pausenräume) dürfen nicht überwacht werden, weil hier bei einer Interessenabwägung das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter überwiegt.

5.    Intimzonen
Toiletten und Umkleideräume dürfen ebenfalls nicht gefilmt werden.

 

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