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TTDSG - Neue Regelung zum Einsatz von Cookies und dem Fernmeldegeheimnis

Kategorie: Datenschutz

Das TTDSG - Neue Regelung zum Einsatz von Cookies und dem Fernmeldegeheimnis

Am 1. Dezember 2021 ist das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, TTDSG) in Kraft getreten. Unter den Begriff der Telemedien fallen beispielsweise Websites und Apps.

Warum ein neues Gesetz? 

In der Vergangenheit wurde speziell bei dem Einsatz von Cookies darauf hingewiesen, dass Gerichte und Aufsichtsbehörden Probleme bei der Anwendung von Gesetzten haben. Dies beruht auf der mangelhaften Umsetzung der Cookie-Richtlinie des deutschen Gesetzgebers.
Der deutsche Gesetzgeber hat es wieder mal versäumt, wie z. B. beim Gesetz zur Arbeitszeiterfassung, die Richtlinie des Europäischen Gesetzgebers sachlich richtig in deutsches Recht aufzunehmen. Daher hatte der Europäische Gerichtshof entschieden („Planet49“ (EuGH, Urteil vom 1.10.2019 – C-673/17)), dass durch das TMG (Telemediengesetz) die Cookie-Richtlinie nicht korrekt umgesetzt wurde. Somit war die Bundesregierung im Zugzwang, da auch eine Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hätte eingeleitet werden können. 

Der deutsche Gesetzgeber bessert nach und noch mehr 

So hat dann aber noch die alte Regierung ein Gesetz verabschiedet welches zum 01.12.2021 in Kraft getreten ist. Ganz speziell wurde dieses Gesetz erwartet, da es die Regelung zur Verarbeitung von Cookies darstellen soll. So wurde von Bayrischen Politikern gar behauptet, durch das Gesetz wäre das Ende der Cookie-Banner eingeleitet worden. Wie wir heute 40 Tage später wissen, es war es leider nicht.
Trotzdem gibt es einige Änderungen die Auswirkungen haben:

  1. Allgemeine Regelung wann für Cookies eine Einwilligung benötigt wird.
  2. Allgemeine Regelung für ein „Personal Information Management Service“ (PIMS), welche den Grungedanken hat, dass die Internet-Nutzer im Voraus den Umgang mit ihren Daten festlegen sollen, um sich die Cookie-Banner zu sparen.
  3. Zusätzlich wurden auch Verbraucherrechte bei Handy- und Internetverträgen gestärkt. So werden Verträge für Handys oder die Internetnutzung nach 24 Monaten nicht mehr automatisch verlängert, sondern können nach Ablauf dieser Zeit mit einmonatiger Frist gekündigt  werden. Die Rechte der Kunden werden auch dann gestärkt, wenn das Internet langsamer ist als versprochen. Schließlich gelten seit 01.12.2021 auch neue Preise für die Nutzung von 0180er Servicenummern – hier darf nicht mehr zwischen Anrufen aus dem Festnetz oder von Mobiltelefonen unterschieden werden. Ab April dieses Jahres gilt diese Regelung dann auch für die 0137er Nummern, die häufig für Gewinnspiele verwendet werden.

Gesetzgeber setzt die Pflicht um, ist es dadurch besser geworden und eindeutig geregelt? MITNICHTEN

Neben der Neureglung zur Einwilligungsnotwendigkeit bei Cookies, gab es auch immer wieder Streitigkeiten zur Verpflichtung von Mitarbeitern auf das Fernmeldegeheimnis. 
So gibt es Streitigkeiten über die Definition wann ich Telekommunikationsbetreiber bin oder nicht und daher meine Mitarbeiter verpflichten muss oder nicht. Dies hängt leider immer noch an dem Umstand der 
privaten Benutzung der Systeme. Ergo ist die Rechtslage für Unternehmen, die ihren Beschäftigten die private Nutzung von E-Mail und/oder ggf. auch dem Internet erlauben, weiterhin unklar bzw. genauso weiter „schwammig“ wie zuvor. Und es sprechen weitere Gründe dafür, dass Unternehmen bei Einräumung einer Privatnutzung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet werden könnten.
Denn nach § 3 Abs. 2 TTDSG reicht schon das alleinige „Mitwirken“ an öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten aus, um verpflichtet zu sein, das Fernmeldegeheimnis einzuhalten. Das „Mitwirken“ kann dabei durch eine natürliche oder juristische Person erfolgen.

Aus diesem Grund haben wir die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit angepasst und bitten Sie, diese Vorlage in Ihren Dokumentationen zu aktualisieren und zukünftig nur noch die neue Version zu nutzen.

Laden Sie sich die neue Vorlage hier herunter: "Verpflichtung auf die Vertraulichkeit"

Bei weiteren Rückfragen sprechen Sie gerne Ihren Berater an.

 

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