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LED-Beleuchtung am Arbeitsplatz - Gefährdungsbeurteilungen

Kategorie: Arbeitsschutz

Gefährdungen der Augen durch blaues Licht bei LED-Beleuchtung?

Bei der Beleuchtung von Arbeitsstätten wird die konventionelle künstliche Beleuchtung mehr und mehr durch Beleuchtung mit LED abgelöst. Wegen des höheren Blauanteils bei LEDs stellen Unternehmen die Frage, ob hieraus mögliche „Blaulichtgefährdung“ für die Beschäftigten entstehen können bzw. ob hierdurch das menschliche Auge bei der Arbeit geschädigt werden kann.
 

Was ist eine Blaulichtgefährdung?

Unter „Blaulichtgefährdung“ oder „Blue Light Hazard“ versteht man eine Gefährdung der Netzhaut durch Strahlung im sichtbaren Bereich. Sie durchdringt die Hornhaut und kann die Netzhaut irreversible schädigen. Das Potenzial für Schädigungen ist wellenlängenabhängig. Risiken sind am höchsten im blauen Spektralbereich von 400 nm bis 500 nm (Maximum bei 440 nm). Dagegen kann UV-Strahlung zu einer Entzündung der Binde-und Hornhaut führen. Da bei der normalen LED-Beleuchtung keine UV-Strahlung emittiert wird, spielt dies hier keine Rolle. Bei direktem Blick in sehr helle Lichtquellen (Lampe oder Leuchte) können abhängig von der Zeitdauer und Intensität der Strahlung fotochemische Schädigungen der Netzhaut auftreten. Dieses Problem entsteht z. B. auch, wenn man bei einer Sonnenfinsternis ungeschützt in die Sonne blickt. Bei der folgenden Betrachtung wird ausschließlich von Strahlungs- (Licht)quellen durch die künstliche Beleuchtung  am Arbeitsplatz ausgegangen.

Was ist zu beachten?

Bei der Beurteilung der Sicherheit von Beschäftigten an Arbeitsplätzen mit LED-Beleuchtung ist grundsätzlich die "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" (OStrV) und ihre Technischen Regeln "TROS IOS" anzuwenden. Die erforderlichen Messverfahren und die Berechnungsmethodik sind in der harmonisierten Norm DIN EN 62471:2009 „Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen“ festgelegt und werden im technischen Fachbericht DIN SPEC 42778 anwendungsnah behandelt.

Unter welchen Umständen schädigt blaues Licht?

Entscheidend für eine mögliche Schädigung der Netzhaut sind drei unabhängige Faktoren, die zusammen die „Blaulicht-Dosis“ bestimmen: die spektrale Zusammensetzung der Strahlung, die Zeitdauer der Einwirkung und die mit B(λ) bewertete Strahldichte der Strahlungsquelle (Lampe oder Leuchte). Für eine Gefährdung durch gebräuchliche Lichtquellen am Arbeitsplatz müssen in der Regel drei Faktoren zusammenkommen: eine sehr große Helligkeit (Leuchtdichte) der Lichtquelle;
eine große im Blauen bewertete spektrale Strahldichte der Lichtquelle und eine ausreichend lange Expositionszeit. Nur sehr helle Lichtquellen, die für eine bestimmte Zeit dem Blick ausgesetzt sind, stellen ein potenzielles Risiko dar.  Die Europäische Norm DIN EN 62471 klassifiziert die Gefährdung durch Strahlungsquellen in folgende Risikogruppen (RG) 0, 1, 2, und 3 (RG 0 = kein Risiko bis RG 3 = hohes Risiko). 


Einteilung der Risikogruppen:

Freie Gruppe (Risikogruppe 0 - RG): Die Lichtquelle stellt keine fotobiologische Gefährdung dar. Die Emissionswerte liegen unter dem Grenzwert für die Bestrahlung.

Geringes Risiko (Risikogruppe 1 - RG 1): Die Lichtquelle stellt bei bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefährdung dar. Die Emissionswerte überschreiten nur bei sehr langer Bestrahlungsdauern, die im Normalfall nicht vorkommen, den Grenzwert für die Bestrahlung.

Mittleres Risiko (Risikogruppe 2 - RG 2): Die Lichtquelle stellt dann eine Gefährdung dar, wenn natürliche Abwendreaktionen (zum Beispiel Wegschauen oder Lidschluss bei hellem Licht oder bei thermischem Unbehagen) überwunden werden. 

Hohes Risiko (Risikogruppe 3 - RG 3): Die Lichtquelle stellt sogar für flüchtige oder kurzzeitige Bestrahlung eine Gefährdung dar.

 

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