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Covid-19 Update: Wie geht’s weiter für Ihr Unternehmen? Impfen und Testen in Zeiten der Pandemie

Kategorie: Arbeitsschutz

Covid-19 Update: Wie geht’s weiter für Ihr Unternehmen?
Impfen und Testen in Zeiten der Pandemie

Stand: 26.04.2021

Wie bereits erwartet, wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zunächst bis zum 30.06.2021 verlängert und um die Verpflichtung zum Testangebot in den Betrieben konkretisiert. Die Änderung trat zum 21.04.2021 in Kraft und wurde erneut um eine Änderung versehen, die ab dem 27.04.2021 in Kraft getreten ist. 

Testangebote durch Arbeitgebende

Mit der verlängerten Corona-ArbSchV kommt die Pflicht für Betriebe, Corona-Tests anzubieten. Für die Zeit der epidemischen Lage nationaler Tragweite werden Arbeitgebende verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Tests in Form eines direkten Erregernachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten: 

  • Mindestens 2 Testangebot pro Woche (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV) -  Alle Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen in Deutschland müssen jeder beschäftigten Person mindestens zweimal in der Woche einen Corona-Test anbieten. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. 

Zunächst galt hier, dass ein Test pro Kalenderwoche anzubieten war. Dies wurde jedoch mit der neuen Revision der Verordnung ausgeweitet auf 2 Testangebote pro Woche. 
Wichtig an dieser Stelle ist zu sagen, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden kann, an diesem Test teilzunehmen. Ausnahmen lassen sich bei konkretem Verdacht und Symptomen vollziehen.

Nachweispflichten (§ 5 Abs. 3 Corona-ArbSchV) 

Arbeitgeber müssen Nachweise über die Testbeschaffung oder die Testvereinbarung mit Dritten bis zum 30.06.2021 aufbewahren. Bisher galt hier eine vierwöchige Aufbewahrungsfrist. Dies dient zum einen der Dokumentation und zum anderen dem Nachweis gegenüber Arbeitsschutzbehörden und den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger bei Überprüfung der betrieblichen Maßnahmen. 

Was es bei Corona-Tests in Unternehmen zu beachten gilt: 
Prinzipiell können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests sowie Antigen-Schnelltests zur Laienanwendung (Selbsttests) verwendet werden. PCR-Tests müssen durch medizinisches Fachpersonal entnommen und durch ein Labor ausgewertet werden. Antigen-Schnelltests müssen durch geeignetes, eingewiesenes Personal durchgeführt und direkt vor Ort ausgewertet werden. 

Empfehlung zum Vorgehen in der Praxis

  • Dokumentieren Sie Ihr Testangebot an Ihre Mitarbeiter.
  • Beachten Sie die jeweiligen Eindämmungsverordnungen ihres Bundeslandes, da diese zusätzlichen Vorgaben beinhalten können. So verpflichtet zum Beispiel die Hamburger Verordnungen manche Unternehmen (z.B. soziale Einrichtungen) zum Führen eines Testlogbuch, welches die Testungen inkl. Ergebnisse beinhaltet.
  • Datenschutzrechtlich wird folgend geregelt, dass diese Angaben bis zum 30.06.2021 aufzubewahren sind und danach vernichtet/gelöscht werden müssen. Diese Frist sollten Sie auch für das selbstgeführte und nicht verpflichtete interne Testlogbuch einhalten.
  • Außerdem ist die Weitergabe an unbefugte Dritte untersagt. Und darf nur für die in der Verordnung genannten Zwecke genutzt werden. 
  • Da nicht für alle Unternehmen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ein Testlogbuch zu führen, sollten die nicht verpflichteten Unternehmen die Tests auf Basis der Freiwilligkeit anbieten. Bitte prüfen Sie aber, ob Sie laut der jeweiligen gesetzlichen Regelungen verpflichtet sind. 
    Eine Vorlage für die Dokumentation stellen wir Ihnen gerne unten auf dieser Seite zum Download bereit.
  • Sofern ein Selbsttest positiv ausfällt, sollte sich Ihr Mitarbeiter umgehend an ein Testzentrum wenden. In den Testzentren soll dafür unmittelbar die Möglichkeit bestehen, nach einem positiven Schnelltest die Probe für einen PCR-Test abnehmen zu lassen. Wer sich zuhause selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bis zum Bestätigungstest, sollte man zuhause bleiben und sich an die AHA- +L-Regel halten.

Impfungen durch Arbeits- und Betriebsmediziner

Wie ebenfalls die Presse verlauten ließ ist geplant auch Betriebsmediziner mit in das Impfkonzept einzubinden. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hat bereits vor einiger Zeit hierauf hingewiesen, dass Betriebsmediziner auch hier rasch eingebunden werden können. 
Die Grundlage für die Impfstrategie hat die Ständige Impfkommission (StiKo) festgelegt und definiert sechs Gruppen. Der Corona-Impfstoff wird durch den Bund an die Länder verteilt. In diesem vorgegebenen Rahmen können Betriebsmediziner Corona-Impfungen, individuell mit dem Auftraggeber abgestimmt, durchführen.

Ergänzend zu den Corona-Impfungen spielen Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Pandemie eine Hauptrolle. Unternehmen sind dazu verpflichtet ihre Mitarbeitenden bestmöglich mit geeigneten Maßnahmen (AHA-Regeln) gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung vom 22. Februar 2021) vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Nur mit gesunden Arbeitnehmenden stellen Unternehmen zugleich sicher, dass sie weiter leistungsfähig und wettbewerbsfähig bleiben.

Wichtig an dieser Stelle ist zu sagen: Derzeit kann durch Arbeits- und Betriebsmediziner noch kein Impfstoff zur Verfügung gestellt werden. Sofern Sie eine Vorbereitung auf eine mögliche Impfkampagne in Ihrem Unternehmen anstreben, so nehmen Sie bitte direkten Kontakt mit Ihrem Arbeits- und Betriebsmediziner auf, um entsprechende Rahmenbedingungen, wie Organisation, Räumlichkeiten, Sicherheitsvorkehrungen zu evaluieren. 

Wie können Sie sich als Unternehmen hierauf vorbereiten?

Als Unternehmen können Sie zunächst nur eins tun: Vorbereitungen treffen. Bei der Vorbereitung einer möglichen Impfung im Unternehmen müssen insbesondere die Arbeits- und Betriebsmediziner mit eingebunden werden unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit können nur bedingt in diesem Thema unterstützen: 

  • Gemeinsamer fachlicher Austausch und Vorbereitung der untenstehenden Themen zusammen mit dem Arbeits- und Betriebsmediziner
  • Vorbereitung der Ablaufbeschreibungen und Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen gemeinsam mit dem Arbeits- und Betriebsmediziner und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. 
  • Raumbedarf identifizieren: Räumliche Strukturierung, Zulauf, Aufklärung/Doku, Impfung, Ablauf
  • Personalbedarf identifizieren: ärztlich/nicht-ärztlich, Terminierung, Impfstoffpräparation, Durchführung 
    o    Beispiel bei aktuellen Dokumentationsanforderungen: Impfteam aus 1xMFA und 1xÄrztin/Arzt kann in 30 min 10 Personen impfen, wenn die Probanden Laufzettel mit QR-Code bereit haben.
  • Materialbedarf identifizieren: spezielle Kanülen, Spritzen, etc.; Ausstattung für Notfallszenario 
  • Verfügbarkeit der zugelassenen Impfstoffe: Im Moment ist nicht sicher absehbar, ob, wann und wie es eine Wahlmöglichkeit für Betriebe(?)/für Individuen(?) beim Impfstoff gibt. Eine Beschaffung der Impfstoffe kann nicht durch das Unternehmen erfolgen. Hierzu ist der Betriebsmediziner notwendig.
  • Kommunikative Vorbereitung auf Umgang mit impfkritischen Belegschaftsmitgliedern.

Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30 Juni 2021 verlängert:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.

Was gilt wo?

Weiterhin lässt sich sagen, dass in einzelnen Bundesländern gesonderte Regelungen bestehen. Hier haben insbesondere die Industrie- und Handelskammern gute Grundlagen für die Umsetzung der Regelungen zur Verfügung gestellt.

Bei Fragen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und natürlich auch zu allen anderen Fragen im Arbeits- und Gesundheitsschutz stehen Ihnen Ihre Berater gerne zu Ihrer Verfügung. 

Den offiziellen Text finden Sie HIER.

 

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