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Whistleblower-Richtlinie der EU muss in nationales Recht umgesetzt werden
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet in Zukunft alle Unternehmen die mindestens 50 Mitarbeiter (einschließlich freie Mitarbeiter) haben oder einen Umsatz ab 10 Millionen Euro pro Jahr aufweisen dazu, eine Whistleblowing-Hotline einzurichten. Für Finanzdienstleister gilt diese Regel unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern gilt eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Dabei haben die Unternehmen die Wahl, ob sie eine interne Organisationseinheit oder Dritte mit der Einrichtung und Betreibung betrauen.
2019 hat die EU die Whistleblower-Richtlinie erlassen
Hierdurch sollen Whistleblower (Hinweisgeber) in Unternehmen besser geschützt werden. Die Richtline verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2021 die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesrepublik hat bereits den Gesetzentwurf in Gestalt des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vorgelegt. Dieser geht an vielen Stellen deutlich über die Vorgaben der EU hinaus. Aus diesem Grund kam es bis jetzt noch zu keiner Einigung und es ist absehbar, dass die Frist bis zum 17.12.2021 nicht eingehalten werden kann.
Da Deutschland aber zu einer zeitnahen Umsetzung verpflichtet ist, wollen wir Unternehmen hiermit informieren, welche Vorgaben sie bald umzusetzen haben.
Bei der der Einrichtung eines internen Meldesystems, sind folgende Vorgaben zu erfüllen:
- Bereitstellung klarer und leicht zugänglicher Informationen (z.B.: Intranet, Aushang, etc.)
- Betreuung durch unabhängige und qualifizierte Mitarbeiter (z.B.: Datenschutzbeauftragter, CCO, Rechtsabteilung, etc.)
- Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen
- Rückmeldung innerhalb von drei Monaten zum Umgang mir der Meldung Dokumentation aller eingehender Meldungen
- Einhaltung der Datenschutzgesetze bei Umgang mit den Meldungen
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar
Ein wesentlicher Grundsatz der Whistleblower-Richtline ist außerdem, dass Mitarbeiter vor Repressalien geschützt werden sollen. Kündigungen und Nichtbeförderungen im Zusammenhang mit einer Meldung sind untersagt. Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen aus dem HinSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. In diesem Fall drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Falls Sie bei der Einrichtung eines Meldesystems Hilfe benöti-gen, können Sie uns gerne kontaktieren.