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Europäischer Tag der Ersten Hilfe am 8. September 2021
Während der Arbeit kann immer einmal etwas Unvorhergesehenes passieren: Jemand stürzt die Treppe herunter, zieht sich eine Verletzung zu oder erleidet einen Kreislaufzusammenbruch. In diesen und ähnlichen Fällen ist die zügige Einleitung medizinischer, organisatorischer und betreuender Maßnahmen entscheidend. Um das sicherzustellen, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation zu schaffen (dejure.org).
Diese Pflicht umfasst im Wesentlichen die:
Zurverfügungstellung und Kennzeichnung von Einrichtungen und Hilfsmitteln zur Ersten Hilfe ...
…, die sich in Art und Menge nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens richten. Genaue Angaben hierzu finden Sie in der DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ (DGUV).
Durchführung der Unterweisung in Erster Hilfe ...
… regelmäßig - mindestens einmal jährlich – ausgerichtet an den konkreten Themenschwerpunkten Erste-Hilfe-Einrichtungen, bestehende Gefährdungen sowie das richtige Verhalten bei Unfällen und akuten Erkrankungen im Unternehmen. Hier empfiehlt sich ein besonderes Augenmerk auf das vollständig ausgefüllte und aktuell gehaltene „Erste Hilfe“-Plakat (DGUV) zu legen, da es die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen und Informationen auf einer Seite zusammenfasst (VBG).
Sicherstellung einer entsprechenden Ausbildung und Benennung von betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfern ...
… in ausreichender Anzahl, die im Arbeitsschutzgesetz und in der DGUV Vorschrift 1 geregelt ist. Konkret heißt es hier, dass zu jeder Betriebszeit bei zwei bis zwanzig anwesenden Versicherten mindestens ein, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben, ausgenommen Kindertageseinrichtungen und Hochschulen, mindestens zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer/innen ausgebildet sein müssen. In Kindertageseinrichtungen muss eine Ersthelferin beziehungsweise ein Ersthelfer pro Kindergruppe, in Hochschulen müssen zehn Prozent der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Ersthelferinnen und Ersthelfer sein (VBG).
Wichtig: Ersthelfer/in ist nur, wer eine Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle durchlaufen hat oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügt und sich anschließend zweijährlich fortbilden* lässt.
Dokumentation eines jeden Ereignisses, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde ...
…, um sowohl bei Sofort- als auch bei Spätfolgen nachweisen zu können, dass das Schadensereignis in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit steht. Aufgezeichnet werden müssen der Name der verletzten beziehungsweise erkrankten Person, das Datum und die Uhrzeit, der Ort, der Hergang, die Art und der Umfang der Verletzung beziehungsweise Erkrankung, die Namen der Zeugen, die Erste-Hilfe-Leistung (Datum/Uhrzeit, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen) sowie der Name der Ersthelferin/des Ersthelfers. Diese Einzelaufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt und anschließend datenschutzgerecht vernichtet werden (DGUV).
*Informationen zur Überschreitung der Fortbildungsfrist aufgrund der seit März 2020 andauernden epidemischen Lage von nationaler Tragweite finden Sie u. a. auf der Seite der DGUV.