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Trifft die Wiederholungsfrist Ihr Unternehmen in 2023?
Für Unternehmen, die nicht unter die KMU-Grenze fallen, existiert seit 2015 die Pflicht, ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 durchzuführen. Damit einher geht eine vierjährige Wiederholungsfrist, welche zahlreiche Unternehmen im Jahr 2023 trifft.
Darüber hinaus wurde das den Audits zu Grunde liegende Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) zum 26.11.2019 novelliert. Das hat spürbare Auswirkungen auf die nun anstehenden Wiederholungsaudits.
Was ist der Hintergrund?
Die Zielsetzung für die Einführung der Energieauditpflicht war, die Energieeffizienz in Unternehmen zu steigern. Energieauditoren nehmen im Rahmen dieser Audits verschiedene Parameter unter die Lupe, erfassen die wesentlichen Energieflüsse und analysieren die Energiedaten. Ein daraus ergehender Abschlussbericht zeigt auf, welche Einsparpotentiale identifiziert worden sind und welche Maßnahmen abgeleitet werden können, um die Energieeffizienz zu steigern.
Für das Unternehmen entstehen daraus einige Vorteile:
- Es werden Mittel und Wege aufgezeigt, energieeffizient zu wirtschaften und den Co2-Ausstoß zu verringern
- Sparpotentiale werden identifiziert und konkrete Maßnahmen werden formuliert, welche einen Fahrplan für die nächsten Jahre darstellen und somit zu Kosteneinsparungen führen.
Sind Sie in der Pflicht? Nutzen Sie das Selbstprüfungstool
Im Grunde ist leicht zu identifizieren, ob Sie als Unternehmen verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen. Beispielsweise bieten die IHKs in Schleswig-Holstein ein Selbstprüfungstool an um zu überprüfen, ob ein Energieaudit notwendig ist. Hier geht es zum Tool der IHKs:
Energieaudit: Selbstprüfungstool
Darüber hinaus bietet auch FKC die Möglichkeit, diesen Test begleitet durchzuführen und für Sie herauszuarbeiten, ob für Sie eine Notwendigkeit besteht, ein Energieaudit zu absolvieren.
Was genau beinhaltet die Novelle des EDL-G?
Die Novelle wurde im Jahr 2019 eingeführt, demnach war sie noch nicht in allen Audits dieses Jahres vollumfänglich gültig.
Folgende Änderungen wurden dort umgesetzt:
- Änderungen hinsichtlich des Aufbaus und Inhaltes des Energieauditberichtes
- Energieauditoren müssen sich regelmäßig fortbilden
- Die Nachweisführung und eine Meldepflicht für Unternehmen wurde angepasst.
- Bei Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch < 500 MWh/a wurde eine vereinfachte Auditpflicht integriert.
- Die Clusterbildung bzw. bei den Multi-Site-Verfahren wurde verändert.
Die Zeit drängt und Sie müssen noch zeitnah ein Energieaudit umsetzen?
Kein Problem, sprechen Sie uns an. Unsere Energieeffizienzexperten aus dem Team Prozessmanagement stehen Ihnen gern zur Verfügung und führen bei Ihnen ein Energieaudit durch.