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Unfälle bei Bauarbeiten verhindern - Die neue UVV-Bau

Kategorie: Arbeitsschutz

Unfälle bei Bauarbeiten verhindern

Seit dem 1. April 2020 gilt die neue Fassung der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Bauarbeiten mit der offiziellen Bezeichnung „Bauarbeiten – DGUV Vorschrift 38“. Die alte UVV Bauarbeiten tritt damit außer Kraft. Die neue Regelung formuliert klarer, übersichtlicher und präziser die Anforderungen für ein sicheres Arbeiten am Bau. Neu ist, dass die UVV künftig auch für so genannte Solo-Selbständige gilt.

Übersichtlicher und erheblich gestrafft

Die neue DGUV-Vorschrift 38 Bauarbeiten wurde erheblich gestrafft und auf nur 13 Paragrafen bzw. Kernbereiche reduziert. 
Zu den wichtigsten Themen gehören dabei:

  • die Standsicherheit und Tragfähigkeit
  • bestehende Ablagen und Verkehrsgefahren 
  • der Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen das Thema Absturz 
  • die Gefahr durch herabfallende Gegenstände

 

Bauarbeiten sind sorgfältig zu organisieren und durchzuführen, dazu aus der Vorschrift 38:

§ 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.
Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.
(3) Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass fachkundige Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. Während ihrer Wahrnehmung dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr übertragene Sicherungsaufgabe durchzuführen und darf währenddessen keine weitere Tätigkeit ausüben.

§    4 Anweisungen
Für Montagearbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruch- und Rückbauarbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z. B. Montageanweisung, Abbruchanweisung, Arbeits- oder Betriebsanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält.

§    8 Arbeitsplätze und Verkehrswege (Leitern)
(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass tragbare Leitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn:

  • die Standhöhe nicht mehr als 2,00 m beträgt,
  • bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m und bis zu 5,00 m  nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden. (max. 2 h/Tag)

Tragbare Leitern als Arbeitsplatz dürfen bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn der Versicherte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt.

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