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Kategorie: Arbeitsschutz

Was bringt die neue EU-Maschinenverordnung?

Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) Nr. 2023/1230 wurde vor Kurzem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie führt bedeutende Änderungen ein, die vor allem für Hersteller, Importeure und Händler von Maschinen von großer Bedeutung sind.

Die neue Verordnung schließt annähernd die gleichen Erzeugnisse wie die bisherige EU-Maschinenrichtlinie ein:
Maschinen, dazugehörige Produkte, unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte und abnehmbare Gelenkwellen

Die Bezeichnung "Sicherheitsbauteile" umfasst nun zusätzlich Software und andere digitale Bauteile, die selbstständig Sicherheitsfunktionen ausführen.

Für wen gilt die neue EU-Maschinenverordnung?

Die derzeit geltende EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EU richtet sich hauptsächlich an Maschinenhersteller. Mit der neuen Verordnung werden in Zukunft auch Importeure und Händler in das Maschinenrecht einbezogen. Die Anpassung besagt, dass Importeure und Händler die bekannten Pflichten aus dem Rahmenwerk auch in Bezug auf Maschinen erfüllen müssen, einschließlich der behördlichen Meldepflicht bei festgestellten Produktrisiken, die nun sowohl Hersteller als auch Importeure und Händler betrifft.

Worauf sollten Sie als Hersteller nun achten?

Mit der Veröffentlichung am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union ist die neue EU-Maschinenverordnung in Kraft getreten. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, hat sie Gesetzeskraft und gilt einheitlich in allen EU-Ländern ohne zusätzlich nötige nationale Umsetzung. Dabei ist die Richtlinie an den New Legislative Framework (NLF) angepasst worden.

Hersteller müssen jedoch nicht unmittelbar nach Veröffentlichung die neue Verordnung anwenden. Es gilt eine Stichtagsregelung: Maschinen, die bis zum 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, unterliegen weiterhin der EU-Maschinenrichtlinie. Ab dem Stichtag 20.01.2027 ist die neue EU-Maschinenverordnung verbindlich.

Was ändert sich?

Die neue EU-Maschinenverordnung berücksichtigt neue technologische Entwicklungen wie z. B. Künstliche Intelligenz, Autonomie und Vernetzung:

  • Überarbeitung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen mit erhöhtem (Sicherheits-) Risiko gemäß Anhang IV der Maschinenrichtlinie.
  • Einführung von ausdrücklichen Nachmarktpflichten für Hersteller
  • neue Kriterien im Bereich Cybersicherheit und Künstlicher Intelligenz
  • Einführung neuer Begriffe
  • neue Anordnung der Artikel und Anhänge in der Verordnung.

Digitale Betriebsanleitungen

Die neue EU-Maschinenverordnung betrifft auch die digitale Dokumentation. Konformitäts- und Einbauerklärungen sowie Betriebsanleitungen können jetzt digital bereitgestellt werden. Kunden haben aber weiterhin bis zu einem Monat nach Kauf  die Möglichkeit, eine gedruckte Betriebsanleitung zu verlangen. Wenn die Maschine auch von nicht-professionellen Nutzern bedient wird, müssen zumindest die Sicherheitsinformationen in gedruckter Form beigefügt sein.

Unsere Empfehlung

Für Hersteller, die bereits über ein effektives Konformitätsbewertungsverfahren verfügen, gestaltet sich der Übergang zu den neuen Regelungen einfach. Sofern Optimierungsbedarf bei der Konformitätsbewertung oder Risikobeurteilung besteht, empfiehlt es sich, bereits jetzt aktiv zu werden. Betreiber müssen sicherstellen, dass ab dem 20. Januar 2027 nur Maschinen mit einer Konformitätserklärung nach der
EU-Maschinenverordnung in Betrieb genommen werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Ihr FKC Arbeitsschutz-Consultant ist gerne für Sie da.

 

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