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Die Impfpflicht gegen Masern. Wie wird der Nachweis erbracht?

Kategorie: Datenschutz

Ab dem 01.03.2020 besteht in Deutschland die Impfpflicht gegen Masern, durch das Masernschutzgesetz in Verbindung mit dem neu verfassten „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)“, besteht eine ausdrückliche Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Das Gesetz sieht zwar keine direkten Zwangsimpfungen vor, aber umfangreiche Nachweispflichten betreffend den Impfschutz bzw. Immunitätsnachweise oder Kontraindikationen und Aufnahme-, Betreuungs- und Tätigkeitsverbote für bestimmte Einrichtungen und Personengruppen, Benachrichtigungspflichten der Gemeinschaftseinrichtungen gegenüber dem Gesundheitsamt sowie als Sanktionsmittel entsprechende Bußgeld-Tatbestände und mit Zwangsgeld verfolgbare Pflichten zur Vorlage.

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Lehrer, Erzieher, medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind) oder auch Tagepflegepersonen, nunmehr ihren Impfschutz gegenüber der Leitung nachzuweisen haben. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören etwa Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen, Heime oder auch Ferienlager. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

 


Wie wird der Nachweis erbracht?

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen oder den Nachweis erbringen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.

 

Nachweisabfrage im Beschäftigungsverhältnis

Wenn es um die Datenerhebung (Nachweisabfrage) geht, benötigen wir gemäß dem Datenschutzgesetz eine Rechtsgrundlage. Im Beschäftigungsverhältnis ist die zentrale Rechtsgrundlage grundsätzlich § 26 BDSG, wenn es um die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geht. Demnach dürfen Arbeitgeber nur solche personenbezogenen Daten der Beschäftigten erheben, verarbeiten und nutzen, die für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Gemäß § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG gelten auch Bewerberinnen und Bewerber als Beschäftigte. 

Auch wird der Umgang mit „sensiblen“ Daten geregelt. So ist nämlich der Nachweis über eine Impfung oder Immunität durch bereits erlittene Krankheit, ein Gesundheitsdatum gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Gesundheitsdaten sind solche personenbezogenen Daten, welche Rückschlüsse auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person zulassen. Eine Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt. Das Verbot kennt aber in Absatz 2 des Artikel 9 DSGVO Ausnahmen, in denen eine Verarbeitung zulässig ist. Gleichwohl berücksichtigt der Gesetzgeber dies auch in seinen Erwägungsgründen (52): 

„Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sollten auch erlaubt sein, wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren.“ 

Sodass Sie dann die Daten erheben (und somit verarbeiten) dürfen, muss eine Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO anwendbar sein. Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO stellt einen solchen Ausnahmetatbestand dar, für die Verarbeitung sensibler Datenkategorien, die aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich macht. Der Schutz vor Gesundheitsgefahren aufgrund von ansteckenden Infektionskrankheiten ist jedenfalls ein legitimes öffentliches Interesse. Die notwendige Rechtsvorschrift ist in § 23a „Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“ Infektionsschutzgesetz – IfSG gegeben. 

Somit ist die Verarbeitung der Nachweise datenschutzrechtlich zulässig. Gleiches gilt für die Erhebung dieser Daten gegenüber den Teilnehmern (also Kinder in Kindertagesstätten, Schulen, u.s.w.).

 

Wie muss ich die Nachweise datenschutzkonform dokumentieren?

Gemäß dem Infektionsschutzgesetz – IfSG muss der Nachweis durch eine Impfdokumentation (Impfausweis) oder in Form eines ärztlichen Zeugnisses vorgelegt werden. Wichtig ist aber hier, dass von einem „Vorlegen“ gesprochen wird. Dies heißt, dass auf die Art explizit geachtet werden muss. Ein Erstellen einer Kopie, ist durch den Wortlaut „Vorlegen“ definitiv nicht gefordert. Gleiche Problematik herrscht regelmäßig bei der Vorlage von Führungszeugnissen oder der Anfertigung von Führerscheinkopien, sofern den Beschäftigten Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden.

Das Datenschutzgesetz fordert in seinen Grundsätzen gem. Art 5 Abs. 1 lit. c DSGVO die Datenminimierung. In Bezug auf die besondere Sensibilität von Gesundheitsdaten sollte auf die Anfertigung einer Kopie des vorgelegten Nachweises gleichwohl verzichtet werden. Insbesondere dann, wenn Mitarbeiter ihren Nachweis mittels Vorlage des Impfpasses erbringen wollen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber noch weitere Impfungen und damit Gesundheitsdaten zur Kenntnis nimmt. Da an einem Immunitätsstatus sich nichts nachträglich ändern kann, ist nur eine einmalige Erhebung notwendig und kein Vergleich mit alten Inhalten wie dies bei Führungszeugnissen notwendig sein kann. 

Als geeignetes Mittel erscheint es daher ausreichend, sich den entsprechenden Nachweis über die Impfung vorzeigen zu lassen und einen Vermerk darüber anzufertigen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin über den entsprechenden Impfschutz verfügt. Ein solcher Vermerk kann gegebenenfalls durch das 4-Augen-Prinzip mit Unterschriften der für Personalangelegenheiten betrauten Mitarbeitern dokumentiert werden.

Falls Sie Rückfragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen mit unseren Beratern gerne zur Seite.

 

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