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Betriebliche Corona-Sonderregeln enden am 2. Februar 2023

Kategorie: Arbeitsschutz

Künftig sind corona-spezifische Regelungen nur noch in medizinischen Einrichtungen verpflichtend 

Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2023 in der Sitzung des Bundeskabinetts die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02. Februar 2023 beschlossen.

Hubertus Heil beendet die Sonderregeln damit zwei Monate früher als geplant. Denn angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig, sagt der Bundesminister für Arbeit und Soziales. 

Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr. 
Medizinische und pflegerische Einrichtungen müssen jedoch weiterhin die corona-spezifischen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes einhalten. 
Aber auch in allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Belegschaft künftig eigenständig entscheiden, ob und welche Aktionen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz notwendig sind und umgesetzt werden. 

Zitat

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. 

Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

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