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Arbeitsunfall und Unfallanzeige - Was gilt es zu beachten?

Kategorie: Arbeitsschutz

Die wichtigsten Antworten zur Unfallanzeige

Ein Arbeitsunfall bringt je nach Schwere viel Aufregung mit sich. Jetzt heißt es, kühlen Kopf zu bewahren. Nachdem die Erstversorgung erfolgt ist, kommt die Frage nach den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu sind einige Regeln zu beachten. 

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dies geschieht in der Regel durch ein Formular, das Sie unter dem Stichwort "Unfallanzeige" bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf der Homepage finden oder Sie fordern das Online-Dokument einfach bei Ihrem FKC Ansprechpartner/in per E-Mail an. 

Link: Ausfüllbares PDF Formular

Link: DGUV Online-Anzeige

Gerne stehen wir Ihnen und Ihren Mitarbeitern zur Seite, wenn es um das richtige Ausfüllen des Formulars und weitere Fragen zum Ablauf geht – senden Sie uns das ausgefüllte Formular gern zur Prüfung an folgende Mailadresse: unfallanzeige@fkc-gmbh.de 

Wir werden das Dokument unter Beachtung der Anforderungen zum Datenschutz (DSGVO) prüfen und uns kurzfristig zur Bestätigung oder Bearbeitung bei Ihnen zurückmelden. 

Wer muss die Unfallanzeige erstatten?
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

Wann muss der Unternehmer eine Unfallanzeige erstatten?
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat.

In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstatten? Wohin ist sie zu senden?
Ein Exemplar ist an den zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu senden. Ein Exemplar dient der Dokumentation im Unternehmen. Sofern vorhanden, erhält auch der Betriebs- bzw. Personalrat ein Exemplar der Unfallanzeige.

Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht (bei landwirtschaftlichen Betrieben, nur soweit sie Arbeitnehmer beschäftigen), ist ein Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz) zu senden. Unterliegt das Unternehmen der bergbehördlichen Aufsicht, erhält die zuständige untere Bergbehörde ein Exemplar.

Wen müssen Sie von der Unfallanzeige informieren?
Der verunglückte Mitarbeiter hat das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen. Ferner müssen Sie oder Ihr Bevollmächtigter den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Unfallanzeige informieren.

Wie müssen Sie die Unfallanzeige erstatten?
Neben der Versendung per Post besteht auch die Möglichkeit, die Unfallanzeige über das Online Formular einzureichen.

Innerhalb welcher Frist müssen Sie die Unfallanzeige erstatten?
Sie oder Ihr Bevollmächtigter müssen die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Unfall erstatten.

Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten?
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht oder der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, müssen den Unfall auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde bzw. der unteren Bergbehörde melden (Telefon, Fax, E-Mail).

Nach Arbeitsunfall den Durchgangsarzt einschalten

Ist nach dem Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, so muss der Verletzte einen Durchgangsarzt aufsuchen. Darauf müssen Sie als Arbeitgeber wie auch der erstbehandelnde Arzt hinweisen. Ein Durchgangsarzt ist Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie. Er verfügt über eine unfallmedizinische Ausbildung und besondere Kenntnisse in der Begutachtung und Behandlung von Unfallverletzungen. Der Durchgangsarzt entscheidet auf Grund des Befundes, ob die weitere Behandlung durch ihn selbst oder durch einen Kassenarzt erfolgen soll.

Bei weiteren Fragen und zur Festlegung Ihres Unternehmensprozesses zur Ersten Hilfe und für Ihre Notfallmaßnahmen gemäß des GDA Konzeptes stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem GDA Booklet unter Punkt 2.15, sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/unfallanzeige/index.jsp

 

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