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Anspruch auf Unfallversicherung im Homeoffice - FKC CONSULT

Kategorie: Arbeitsschutz

Unfallschutz auch vor Arbeitsbeginn im Homeoffice

Wer auf dem Weg vom Bett an seinen Homeoffice-Platz verunfallt, hat Anspruch auf Unfallversicherungsschutz. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Es komme darauf an, ob der zurückgelegte Weg "unternehmensdienlich" sei. 

Der Fall hat sich zwar vor der Corona-Zeit zugetragen, dürfte aber angesichts der momentan so vielen im Homeoffice arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Interesse sein: Das Bundessozialgericht (BSG) hat ihren gesetzlichen Unfallschutz verbessert. Demnach stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist die "Handlungstendenz" hin zur beruflichen Tätigkeit, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. 

Sturz auf der Wendeltreppe

Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. Üblich begann er seine Arbeit morgens zwischen 7.00 und 7.30 Uhr ohne Frühstück. Auf dem Weg vom Schlafzimmer zum häuslichen Arbeitszimmer ein Stockwerk tiefer war er im Jahr 2018 auf der Wendeltreppe ausgerutscht und gestürzt. Dabei hatte er sich einen Brustwirbel gebrochen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik erkannte dies nicht als versicherten Wegeunfall an. 
Das BSG sprach dem Kläger nun Leistungen der Unfallversicherung zu. Dies können neben den Behandlungskosten je nach Unfallfolgen auch Rentenzahlungen sein. Zur Begründung erklärte das BSG, der Weg auf der Treppe habe in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit gestanden. Der Verkaufsleiter habe seine Arbeit aufnehmen wollen. 

Es war ein "Betriebsweg"

Die Kasseler Richter betonten, dass dies unabhängig von einer Gesetzesänderung zum 18. Juni 2021 gilt und auch vorher galt. Nach der Neuregelung besteht Unfallschutz im Homeoffice "in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte".
Die Gesetzesänderung sichert die neuere BSG-Rechtsprechung ab, wonach auch betriebliche Wege innerhalb der Wohnung versichert sind, künftig zudem wohl auch Wege bis zur Küchentür, um zu essen oder zu trinken. Es habe zwar kein versicherter Wegeunfall vorgelegen. Versicherungsschutz gebe es dabei erst ab dem Durchschreiten der Haustür. 

Es habe jedoch ein versicherter Betriebsweg vorgelegen. Die objektiven Umstände des Einzelfalls zeigten, dass der Kläger beabsichtigte, seine Erwerbsarbeit zu beginnen. "Das Hinabsteigen der Treppe war unmittelbar unternehmensdienlich", befand das BSG. Der Unfall habe sich zudem zu einer Zeit ereignet, an der der Mann regelmäßig seine Arbeit beginnt.

 

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