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Kategorie: Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz neu geregelt

Ab dem 1. Januar 2025 sind Änderungen in Kraft getreten, die sich auf die Durchführung der mutterschutzbezogenen Gefährdungsbeurteilungen beziehen. Eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung ist in bestimmten Fällen nun nicht mehr erforderlich. Die Anpassungen sollen Arbeitgeber entlasten, stoßen jedoch auch auf Kritik, da der tatsächliche Bürokratieabbau in der Praxis begrenzt erscheint.

Was ist die Gefährdungsbeurteilung?

Seit 2018 verpflichtet das Mutterschutzgesetz (§ 10 Abs. 1 MuSchG) Arbeitgeber, unabhängig von der aktuellen Belegschaft, Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen und ihre Kinder zu beurteilen. Diese sogenannte anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung dient dazu, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Unternehmen sind verpflichtet, diese Beurteilung für alle Tätigkeiten im Betrieb durchzuführen, unabhängig davon, ob aktuell Frauen beschäftigt sind. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, droht eine Ordnungswidrigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG).

Dokumentationspflicht bleibt bestehen

Auch wenn eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nicht mehr erforderlich ist, bleibt die Dokumentationspflicht bestehen. Der Arbeitgeber muss schriftlich festhalten, dass die betreffende Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen unter die Regel des Ausschutz für Mutterschutz (AfMu) fallen. Ein Verweis auf die veröffentlichte Regel wird empfohlen.
Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) ist ein beratendes Gremium auf Bundesebene in Deutschland. Er wurde mit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) eingerichtet, das am 1. Januar 2018 vollständig in Kraft getreten ist.

Praktische Umsetzung noch unklar

Bisher (Stand Januar 2025) gibt es jedoch keine veröffentlichten Regelungen des AfMu, die einen Verzicht auf die Gefährdungsbeurteilung ermöglichen. Die Arbeitgeber sind daher weiterhin verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle mutterschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Anlassbezogene Beurteilung weiterhin erforderlich

Unabhängig von der Neuregelung bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder des Stillens Schutzmaßnahmen zu ergreifen (§ 10 Abs. 2 S. 1 MuSchG). Diese sogenannte anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung bleibt bestehen und ist ein zentrales Element des Mutterschutzes.

Kritik an der Neuregelung

Der angekündigte Bürokratieabbau wird von Experten kritisch hinterfragt. Auch bei Vorliegen einer Regel des AfMu muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen im Betrieb von der Regel erfasst werden. Diese Prüfung erfordert häufig dennoch eine Gefährdungsbeurteilung. Ein effizienterer Weg könnte darin bestehen, klar zu definieren, welche Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen generell als unverantwortbare Gefährdung gelten. Dies würde den Prüfaufwand für die Betriebe erheblich reduzieren.
Unabhängig von den nationalen Änderungen bleibt eine Gefährdungsbeurteilung auch nach EU-Recht in bestimmten Fällen zwingend erforderlich (Art. 4 RL 92/85/EWG). Arbeitgeber müssen daher weiterhin alle Anforderungen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene berücksichtigen.

Oberstes Gebot bleibt der Schutz schwangerer und stillender Frauen

Neben den Anpassungen bleibt der Grundsatz des Schutzes von schwangeren und stillenden Frauen unverändert. Vor der Verhängung eines Beschäftigungsverbots hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen umgestaltet oder die betroffene Person auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden kann (§ 13 Abs. 1 MuSchG).

Anspruch auf Mutterschutz künftig auch nach einer Fehlgeburt

Außerdem wurde vom Bundestag im Januar 2025 das sogenannte Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen. Wenn Frauen ihr Kind in der Schwangerschaft verlieren, hatten sie bislang erst ab der 24. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz.
Ab Juni tritt eine gestaffelte Regelung in Kraft: Ab der 13. Schwangerschaftswoche dürfen betroffene Frauen zwei Wochen lang nicht arbeiten, es sei denn, sie wünschen es ausdrücklich. Ab der 17. Schwangerschaftswoche sind sechs Wochen Schutz vorgesehen und ab der 20. acht Wochen. Das entspricht der regulären Mutterschutzfrist nach der Geburt eines lebenden Kindes.

Fazit

Die Änderungen im Mutterschutzgesetz sollen Bürokratie abbauen, in der Praxis zeigen sich jedoch erhebliche Hürden bei der Umsetzung. Ohne klare und umfassende Vorgaben, die Tätigkeiten mit unverantwortbaren Gefährdungen definieren, bleibt der Aufwand für die Unternehmen hoch. Bis zur Veröffentlichung entsprechender Regeln durch das AfMu ist keine Entlastung zu erwarten. Dennoch sollten Arbeitgeber die neuen Vorgaben im Blick behalten und ihre Gefährdungsbeurteilungen entsprechend dokumentieren, um den Anforderungen des Mutterschutzgesetzes gerecht zu werden.

Wir sind gerne bei allen Fragen für Sie da. Das FKC Arbeitsschutz-Team 

Quellen: haufe.de, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BUND Verlag

 

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