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GPS-Tracking im Unternehmen – Effizienz steigern und Verantwortung wahren
Die fortschreitende Digitalisierung eröffnet Unternehmen viele neue Möglichkeiten, vorhandene Abläufe zu optimieren und weiterzuentwickeln. Ein Beispiel hierfür ist die gezielte Optimierung von Fahrten durch effizientere Tourenplanung mithilfe modernen GPS-Trackings. Doch inwiefern hängen Datenschutz und GPS-Tracking zusammen?
Fahrdaten und Personenbezug
Moderne GPS-Systeme erfassen eine Vielzahl an Daten während der Fahrt, die Rückschlüsse auf Fahrverhalten, Pausen oder Routinen zulassen. In der Regel lassen sich diese Daten einzelnen Fahrern eindeutig zuordnen. Dies betrifft sowohl Fahrzeuge, die fest einem Mitarbeiter zugeordnet sind, als auch Poolfahrzeuge, die von mehreren Beschäftigten genutzt werden. Mit eingeführten GPS-Tracking werden daher immer auch personenbezogenen Daten im Beschäftigtenkontext verarbeitet und die Datenschutzgrundverortung (DSGVO) findet Anwendung.
Gestiegener Datenumfang
GPS-Tracker haben sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt. Heute lassen sich nicht mehr nur aktuelle Standortdaten erfassen, sondern auch Geschwindigkeiten, Stopps und Aufenthaltszeiten sowie die Historie über genaue Fahrten. Geo Fencing Alarme informieren automatisch, wenn definierte Geozonen verlassen werden und alle Daten können jederzeit bequem über Apps eingesehen werden.
Diese Entwicklungen erhöhen auch die datenschutzrechtlichen Risiken für Fahrer, indem das Risiko steigt, dass die Daten zur permanenten Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt werden. Unternehmen sollten sich daher bewusst sein: technisch möglich bedeutet nicht automatisch DSGVO-konform.
Rechtlicher Rahmen
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit seinem Teilurteil vom 19.03.2019 (Az. 4 A 12/19) klargestellt, dass ein dauerhaftes Tracking ohne klar definierten Zweck unzulässig ist. Eine Ortung ist nur zulässig, wenn sie einem eindeutig festgelegten und legitimen Zweck dient, etwa der Einsatz- oder Tourenplanung.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass das GPS-Tracking außerhalb der Arbeitszeit deaktiviert ist und ausschließlich zu den betrieblich festgelegten Zwecken erfolgt. Die Mitarbeitenden sind hierüber gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) transparent zu informieren.
Mitbestimmung und interne Regelungen
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor Einführung eines GPS-Systems zu beteiligen. Bereits die objektive Möglichkeit, Leistungs- oder Verhaltenskontrollen durchzuführen, löst das Mitbestimmungsrecht aus. In vielen Fällen empfiehlt sich daher der Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Umfang der Datenverarbeitung
Moderne GPS-Trackingsysteme bieten umfangreiche Trackingmöglichkeiten. Unternehmen müssen genau prüfen, welche Daten tatsächlich dem definierten Zweck dienen. Daten, die darüber hinaus erfasst werden, können gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) verstoßen und Bußgelder nach sich ziehen.
Bei umfangreicher Datenverarbeitung empfiehlt sich zudem die Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung. Die DSGVO-konforme Nutzung muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden.
Fazit
GPS-Tracking kann ein wirkungsvolles Instrument zur Effizienzsteigerung sein, wenn es rechtlich sauber implementiert wird. Wer klare Zwecke definiert, Transparenz schafft, Mitbestimmungsrechte beachtet und die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt, reduziert Risiken und gewährleistet eine DSGVO-konforme Einbindung von GPS-Tracking.
Wenn Sie GPS-Tracking einführen möchten oder bereits nutzen, sollten Sie frühzeitig Ihren Datenschutzbeauftragten einbeziehen. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
