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Kategorie: Arbeitsschutz

Die Bedeutung von Fluchtwegen und Notausgängen

Fluchtwege und Notausgänge sind wesentliche Bestandteile des betrieblichen Arbeitsschutzes und der baulichen Gefahrenabwehr. Sie dienen dazu, dass sich Menschen im Notfall, z. B. bei Bränden, Explosionen, Stromausfällen, Chemieunfällen, Amok- oder Terrorlagen, schnell und möglichst unversehrt in Sicherheit bringen können.

Das Schutzziel ist dabei der Schutz von Leben und Gesundheit durch eine geordnete und schnelle Evakuierung bzw. Räumung.

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

a) Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften
ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung), § 4 Abs. 4:

  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ausreichende und gut zugängliche Fluchtwege und Notausgänge vorhanden sind.
  • Flucht- und Rettungspläne sind bei komplexen Gebäuden vorgeschrieben.

ASR A2.3 (Technische Regel für Arbeitsstätten – Fluchtwege und Notausgänge):

  • Konkrete Anforderungen an Breite, Länge, Kennzeichnung und Freihaltung.
  • Sie konkretisiert die ArbStättV und ist Stand der Technik.

b) Bauordnungsrechtliche Grundlagen (je nach Bundesland)
Landesbauordnungen (LBOs) enthalten Vorgaben für:

  • Anzahl und Lage von Notausgängen
  • Brandschutzanforderungen
  • Fluchtweglängen und -breiten

Grundlagen: Was ist ein Fluchtweg und ein Notausgang?

Fluchtweg:
Ein baulich und organisatorisch definierter Verkehrsweg, über den Personen das Gebäude schnell und sicher verlassen können. Er besteht aus:

  • Hauptfluchtweg (bisher erster Fluchtweg): Über diesen muss immer eine Flucht ohne fremde Hilfe möglich sein. Er ist eine ständig vorhandene, feste bauliche Einrichtung wie z. B. eine direkte Tür ins Freie oder ein Treppenhaus.
  • Nebenfluchtweg (bisher zweiter Fluchtweg): Dieser kann eine weitere, ständig vorhandene bauliche Einrichtung sein, z. B. ein frei zugängliches weiteres Treppenhaus, ein Fenster oder eine Leiter. Alternativ kann er im Gefahrenfall von der Feuerwehr hergstellt werden, wofür Feuerwehraufstellflächen erforderlich sind.

Notausgang:
Er ist ein wichtiger Bestandteil des Fluchtwegs, der im Brandschutz vorgesehen ist:

  • Eine Tür, die direkt oder über Fluchtwege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.
  • Muss im Notfall leicht und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein (Paniktür, kein Schlüssel).
  • Muss jederzeit erreichbar sein und darf nicht versperrt, verstellt oder verschlossen sein.

Technische und organisatorische Anforderungen (nach ASR A2.3)

Mindestbreite:
0,9 m (für </= 5 Personen), 1,0 m bis 20 Personen, 1,20 m bei bis zu 200 Personen, und mehr bei höherer Personenzahl (Hinweis: für Bestandsgebäude (vor 30.09.2022) gelten andere Breiten).

maximale Fluchtweglänge:
i. d. R. 35 m (vom Arbeitsplatz bis ins Freie oder in den sicheren Bereich). Für besonders gefährdete Bereiche, z.B. für Räume, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht, reduziert sich die Vorgabe auf 10 m.

Kennzeichnung:
Durch Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010 (weißes Piktogramm auf grünem Grund)

Beleuchtung:
Sicherheitsbeleuchtung erforderlich bei künstlicher Beleuchtung oder Dunkelheit

Freihaltung: 
Keine Lagerung, Abstellen oder Blockierung durch Gegenstände zulässig

Öffnungsrichtung:
In Fluchtrichtung (nach außen)

Spezielle Anforderungen und Besonderheiten

a) Besondere Branchen / Gefährdungen

  • Chemiebetriebe, Industrieanlagen:
    Zusätzliche Maßnahmen, z. B. gasdichte Türen, Sicherheitszonen
  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen:
    Fluchtwege müssen auch für hilfsbedürftige Personen nutzbar sein
  • Versammlungsstätten / Veranstaltungsräume:
    Besondere Anforderungen nach MVStättVO (z. B. mindestens zwei unabhängige Ausgänge)

b) Barrierefreiheit

  • Fluchtwege müssen auch von mobilitätseingeschränkten Personen genutzt werden können (z. B. durch barrierefreie Türen, Rampen, evtl. Evakuierungshilfen)

c) Rauchschutz / Brandschutz

  • Rauchdichte Türen, automatische Türschließer, Flurtrennung
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) zur Rauchfreihaltung von Fluchtwegen

d) Türen mit elektrischen Verriegelungen (z. B. Fluchttürsteuerung)

  • Nur zulässig mit Notentriegelung (z. B. Not-Taster)
  • Stromausfall darf nicht zur Blockade führen

Pflichten der Arbeitgeber

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (§ 3 und § 4 ArbSchG) und ArbStättV:

  • Bereitstellen und Kennzeichnen der Fluchtwege und Notausgänge
  • Regelmäßige Prüfung auf Freihaltung und Funktionsfähigkeit
  • Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen (ab Gebäudekomplex oder auf Anforderung der Behörde, z. B. bei unübersichtlicher Fluchtwegführung, mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen, mit einer erhöhten Gefährdung oder wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben.)
  • Durchführung von Evakuierungsübungen
  • Unterweisung der Beschäftigten (mindestens einmal jährlich, neue Mitarbeitende bei Aufnahme der Tätigkeit)
  • zum Weiterlesen: Betrieblicher Brandschutz in der Praxis - DGUV Information 205-001

Fazit

Fluchtwege und Notausgänge sind ein zentraler Bestandteil der betrieblichen Sicherheitsarchitektur. Sie retten im Ernstfall Leben, aber nur, wenn sie frei zugänglich, korrekt gekennzeichnet und funktionsfähig sind. Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, sie nicht nur baulich, sondern auch organisatorisch und durch Unterweisungen in den betrieblichen Alltag zu integrieren.

Bei allen Fragen dazu beraten wir Sie gern. 
Quellen: BMAS, DGUV, UK BG

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