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Kategorie: Datenschutz

Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber als neue Player im Datenschutzrecht

Bisher galt die Aufsichtsbehörde als Schreckgespenst im Datenschutz, da diese die Möglichkeit hat, Bußgelder zu verhängen. Auch auf die Auskunftsansprüche von Kunden oder Mitarbeitern zum Umgang mit ihren Daten haben sich Unternehmen mittlerweile eingestellt.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27.03.2025 AZ I ZR 186/17 auch einem Verbraucherschutzverband zugestanden, gegen unzureichende Datenschutzhinweise und intransparente Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzugehen und Unterlassung von Unternehmen zu verlangen.

Fall Facebook: Unzureichende Hinweise im App-Zentrum

Inhaltlich ging es darum, dass in dem App-Zentrum des sozialen Netzwerks Facebook diverse Spiele angeboten wurden. Unter dem in diesem App-Zentrum enthaltenen Button „Sofort spielen“ war bei einigen Spielen der Hinweis enthalten: „Durch das Anklicken von „Sofort spielen“ oben, erhält diese Anwendung Deine Allgemeinen Informationen, Deine Email Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in Deinem Namen posten.“
Der Verbraucherschutzverband sah in diesem Hinweis einen Verstoß gegen die Datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Nach Auffassung des Verbraucherschutzverbandes fehlen wesentliche Informationen über den Umfang und Zweck der Erhebung der personenbezogenen Daten und deren Verwendung. Damit fehlt es auch an einer wirksamen Einwilligung der Nutzer in die nachfolgende Datenverarbeitung.

BGH stärkt Verbraucherschutz

In der DSGVO selbst ist nur Aufsichtsbehörden das Recht vorbehalten derartige Verstöße mit einem Bußgeld zu ahnden. Weiterhin stärkt die DSGVO die Rechte von Betroffenen und deren Recht, Auskunft und ggfls. Schadensersatz bei fehlerhafter atenverarbeitung zu verlangen.

Nun hat der BGH mit seinem Urteil Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber auf den Plan gerufen, indem er diese Information über die Datenverarbeitung als unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingestuft hat. So hat der BGH bei den von Facebook verwendeten Informationen eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer und damit einen Unterlassungsanspruch bejaht. Entsprechend müssen die häufig in AGB enthaltenen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur auf die Vorgaben der DSGVO abgestimmt werden, sondern sind auch an den Vorgaben des Wettbewerbsrecht zu Verbraucherfreundlichkeit, Transparenz und Angemessenheit zu messen.

EuGH bestätigt nationale Befugnisse

Dem oben zitierten Urteil des BGH war ein Urteil des EUGH vom 04.10.2024 (C-21/23) vorangegangen, in welchem der EUGH klargestellt hatte, dass nationale Regelungen zur Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Wettbewerber DSGVO-konform sind und Bestelldaten im Arzneimittelhandel Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 DSGVO darstellen.
Damit spielt der Datenschutz auch im Wettbewerbsrecht eine Rolle und Verstöße hiergegen können neben Verbraucherschutzverbänden auch durch Mitbewerber abgemahnt werden.

Einwilligung zur Datenverarbeitung setzt verständliche Informationen voraus

Nach diesen Urteilen kommt der Information über die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Empfänger der Daten und deren Speicherdauer eine besondere Bedeutung zu. Diese Informationen dienen in der Regel als Grundlage für eine Einwilligung in die anschließende Datenverarbeitung. Sind die Informationen nicht korrekt oder unvollständig, kann es an einer wirksamen Einwilligung fehlen. Ohne wirksame Einwilligung ist die Datenverarbeitung ggfls. rechtswidrig und kann zu Schadensersatzansprüchen und Bußgeldern führen. Weiterhin sind die datenschutzrechtlichen Informationen in der Regel als AGB anzusehen und sind gemäß der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben nutzerfreundlich zu gestalten, und dürfen nicht unangemessen benachteiligen.

Unser Beratungsangebot: Halten Ihre AGB die Vorgaben ein?

Haben Sie noch Fragen zu Ihren datenschutzrechtlichen Informationspflichten und Vertragsbedingungen? Lassen Sie Ihre Informationsblätter und AGB von unseren Beratern auf die Einhaltung der Datenschutzvorgaben prüfen. Ihr Berater steht Ihnen gerne zur Prüfung und zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

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