Externer Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO in Lübeck

Datenschutz ist gesetzliche Pflicht, kostet aber im Alltag Zeit, Ressourcen und Fachwissen. Als externer Datenschutzbeauftragter in Lübeck unterstützen wir Unternehmen dabei, die Anforderungen der DSGVO strukturiert, rechtssicher und praxisnah umzusetzen, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Ob Sie den Datenschutz neu aufbauen oder bestehende Strukturen optimieren möchten: Wir begleiten Sie von der ersten Bestandsaufnahme über die Umsetzung geeigneter Maßnahmen bis hin zur laufenden Betreuung. Sie erhalten einen festen Ansprechpartner und ein Betreuungskonzept, das zu Ihrem Unternehmen passt.

Unsere Datenschutzberatung für Unternehmen in Lübeck verbindet rechtliche Expertise mit technischem Know-how. Dabei legen wir besonderen Wert auf klare, verständliche Kommunikation und Lösungen, die im Arbeitsalltag auch wirklich umsetzbar sind.

Ihr Partner für Datenschutz in Lübeck

Mit über 25 Jahren Erfahrung im Datenschutz unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen sowie Organisationen in Lübeck bei der rechtskonformen Umsetzung der DSGVO. Unser Anspruch ist es, Datenschutz transparent, effizient und praxisnah zu gestalten.

In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen Ihnen auf, wie eine passende Datenschutzbetreuung für Ihr Unternehmen aussehen kann.

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Warum ein externer Datenschutzbeauftragter sinnvoll ist

Die Anforderungen an den Datenschutz wachsen stetig. Neben fundierten Kenntnissen im Datenschutzrecht sind heute auch technische Kompetenzen in der Datensicherheit entscheidend, um Risiken realistisch zu bewerten und wirksame Maßnahmen umzusetzen.

Ein externer Datenschutzbeauftragter in Lübeck ergänzt Ihre Organisation gezielt um dieses Spezialwissen. Unsere Datenschutzbeauftragten verbinden die Expertise von Volljuristen mit fundiertem technischem Know-how. So entsteht Datenschutzberatung, die nicht nur rechtlich belastbar ist, sondern sich auch konkret und wirtschaftlich sinnvoll in Ihre Abläufe integrieren lässt.

Unternehmen in Lübeck profitieren von einer professionellen Begleitung, die rechtliche Entwicklungen im Blick behält, technische Maßnahmen bewertet und Datenschutzprozesse strukturiert aufbaut.

So wird der Datenschutz zu einem festen Bestandteil Ihrer Unternehmensorganisation und nicht zu einer zusätzlichen Belastung.

  • Meldung des Datenschutzbeauftragten bei der Aufsichtsbehörde
  • Durchführung und Anpassung durch unseren Website-Check mit Impressum und Datenschutzerklärung
  • Erstellung der Informationspflichten
  • Sensibilisierung der MA durch Schulungen
  • Datenschutzberatung und Datenschutzmanagement
  • Analyse der Sicherheit der Verarbeitungen (TOM) gemäß Artikel 24, 25 sowie 32 DSGVO 
  • Unterstützung bei der Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen
  • Unterstützung bei sämtlichen Dokumentationspflichten
  • Datenschutzberatung bei Maßnahmen wie Videoüberwachung, Mobile-Device-Management, GPS-Ortung
  • Datenschutzberatung zur Umsetzung der HomeOffice Vorgaben
  • Ausgestaltung und Begleitung bei der Umsetzung von datenschutzkonformen Datenschutzkonzepten
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verarbeitungen auch bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten
  • Datenschutzfolgeabschätzungen nach Art. 35 DSGVO
  • Unterstützung und Beratung bei Abmahnungen / Betroffenenrechten / Datenschutzverstößen
  • Erstellung/Prüfung von AV-Verträgen
Ihre Ansprechpartnerin - Linn Seeliger

Frau Li Linn Seeliger

Externer Datenschutzbeauftragter Lübeck


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Kosten für eine Datenschutzberatung in Lübeck

Um den Aufwand für einen externen Datenschutzbeauftragten realistisch einzuschätzen, betrachten wir Ihr Unternehmen ganzheitlich. Dabei berücksichtigen wir unter anderem Ihre Strukturen, den Umgang mit personenbezogenen Daten sowie weitere Faktoren wie Standorte, Datenarten, digitale Geschäftsmodelle und Unternehmensgröße. So erhalten Sie ein passgenaues Angebot, das Ihren tatsächlichen Bedarf abbildet – transparent und nachvollziehbar.

Häufige Fragen und Antworten

Jede Organisation,

  • die personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet (oder nach bestimmten Kriterien zugänglich in einer strukturierten Sammlung speichert), wenn dies durch eine in der EU belegene Niederlassung erfolgt;
  • die in der EU befindlichen Personen Waren oder Dienstleistungen anbietet und in diesem Zusammenhang deren personenbezogene Daten verarbeitet (Bsp.: Onlineshops);
  • die mittels Datenverarbeitung das Verhalten von in der EU befindlichen Personen beobachtet (ggf. Tracking, Profiling, Social-Media-Plugins etc.).
  • Praktisch alle Organisationen in der EU, da jede IT-basierte Datenverarbeitung erfasst ist
  • Sowohl Unternehmen als auch viele gemeinnützige Träger (bspw. schon bei Lohnabrechnung)
  • Auch Nicht-EU-Organisationen, die sich an EU-Bürger richten und deren Daten verarbeiten

Ein Datenschutzbeauftragter ist erforderlich,

  • wenn Daten-Verarbeitungsvorgänge erfolgen, die zum einen/eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen Personen erfordert. (z.B. GPS Tracking bei Speditionsflotte)
  • wenn in großem Umfang persönliche Daten von besonderer Kategorie (z.B. Gesundheitsdaten, Daten zur Konfession) sowie strafrechtlich relevante Daten verarbeitet werden.
  • wenn eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO notwendig wird > Liste, wann erforderlich ist noch nicht durch Behörde veröffentlicht.
  • wenn geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden (z.B. Schufa etc.)
  • wenn mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (dazu zählen nicht nur Vollzeitbeschäftigte sondern auch Studenten, Praktikanten etc.)
  • Rechtmäßigkeit / Rechtsgrundlage für Verarbeitung muss existieren
  • Treu und Glauben / Verarbeitung muss redlich und anständig sein
  • Transparenz / Verarbeitung muss für Betroffenen nachvollziehbar sein
  • Zweckbindung / Verarbeitung darf nur zu einen vorher festgelegten / eindeutigen legitimen Zweck erfolgen
  • Datensparsamkeit / Verarbeitung muss auf das notwendige Maß beschränkt sein
  • Begrenzte Speicherung / Daten sind frühestmöglich zu löschen
  • Integrität / Vertraulichkeit / Schutz vor Verlust und Beschädigung

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, die betroffene Person, beziehen. Immer dann, wenn sich durch die Information ein Personenbezug herstellen lässt, handelt es sich um ein personenbezogenes Datum.

  • Einwilligung der betroffenen Person liegt vor
  • Berechtigtes Interesse liegt vor und schutzwürdige Interessen stehen dem nicht entgegen
  • Verarbeitung ist erforderlich zur Vertragserfüllung, für vorvertragliche Maßnahmen, Erfüllung von rechtlichen Anforderungen, Schutz lebenswichtiger Interessen ….

Betroffenen stehen diverse Rechte zu. Diese können, z. B. Recht auf Auskunft, Recht auf Löschen und Widerspruchsrechte umfassen.  (Reaktionszeit von einem Monat für den Verarbeiter)

  • Darstellung und Erläuterung > der Betroffenenrechte
    • Recht auf Auskunft
    • Recht auf Berichtigung
    • Recht auf Löschen
    • Recht auf Einschränkung
    • Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern
    • Recht auf Datenübertragbarkeit
    • Widerspruchsrecht

Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dient vor allem der Dokumentation und somit der Erfüllung der Nachweispflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Grundsätzlich sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß DSGVO verpflichtet. Bei einer geringeren Mitarbeiteranzahl auch dann, wenn besonders sensible personenbezogene Daten verarbeitet oder z.B. Risiken für die Rechte betroffener Personen entstehen können.

Viele Unternehmen bedienen sich an Dienstleistungsangeboten anderer Unternehmen. Im Rahmen der Dienstleistungen sind personenbezogene Daten Bestandteil oder Beiwerk. Zur Regelung von Verantwortlichkeiten, Pflichten und Haftungsmöglichkeiten sieht das Datenschutzgesetz die Schließung von Auftragsverarbeitungsverträgen (AV-Vertrag) vor. (Art 28 DSGVO)

Die ePrivacy-Verordnung ist eine EU-Verordnung und geht auf eine Initiative der EU-Kommission im Januar 2017 zurück. Die Verordnung befindet sich zu Zeit jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und liegt nur als Entwurf vor. Die ePrivacy-Verordnung wird die ePrivacy-Richtlinie, die in Deutschland größtenteils in dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) umgesetzt wurde ablösen. Des Weiteren soll sie die DSGVO für den Bereich der elektronischen Kommunikation ergänzen.