Externer Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO in Köln

Datenschutz ist gesetzliche Pflicht, die sich mit dem neuen externen Datenschutzbeauftragten von FKC jedoch effizient gestalten lässt. 

Als externer Datenschutzbeauftragter in der Region Köln unterstützen wir Sie dabei, bestehende Datenschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen rechtssicher, pragmatisch und verständlich umzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bereits mit der Umsetzung eines Datenschutzmanagements begonnen haben oder sich noch ganz am Anfang der Thematik befinden. Wir begleiten Sie von der Bestandsaufnahme bis zur laufenden Betreuung – individuell auf Ihr Unternehmen und Ihre Prozesse abgestimmt. 

Unsere Datenschutzberatung verbindet juristisches und technisches Fachwissen mit Praxisnähe. Dabei legen wir Wert auf eine klare, verständliche Sprache statt auf juristischen Fachjargon.

Ihr Partner für Datenschutz in Köln

Mit über 25 Jahren Erfahrung im Datenschutz, Datensicherheit und Compliance kennen wir die Anforderungen von kleinen- und mittelständischen Betrieben und Organisationen in Köln. Lernen Sie uns in einem unverbindlichen Gespräch kennen und sichern sich Ihr individuelles Angebot.

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Warum ein externer Datenschutzbeauftragter sinnvoll ist

Ihr externer Datenschutzbeauftragter von FKC unterstützt Ihr Unternehmen bei der Umsetzung der komplexen Anforderungen der DSGVO. Die Leistungen reichen von der Erstellung der Datenschutzprozesse und deren Integration in bereits bestehende Prozesse bis hin zur Unterweisung Ihrer Mitarbeitenden.

Neben den notwendigen juristischen Kenntnissen verfügen unsere Volljuristen auch über fundierte technische Kenntnisse. Somit ist eine optimale Beratung Ihres Unternehmens in allen Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit sichergestellt.

Welche Vorteile bringt ein externer Datenschutzbeauftragter mit?

  • Keine Interessenkonflikte: Externe Datenschutzbeauftragte agieren neutral und unabhängig von unternehmensinternen Strukturen.  
  • Fachwissen und Erfahrung: Unsere Datenschutzbeauftragten verfügen über langjährige Projekterfahrung und nehmen regelmäßig an Weiterbildungen und Schulungen teil.
  • Kostenersparnis: Sie sparen die langfristigen Kosten eines internen Datenschutzbeauftragten. Neben dem Gehalt fallen auch hohe Kosten für spezielle Weiterbildungen an.
  • Individuelle Betreuung: Als externer Dienstleister können wir unsere Beratung individuell an die Bedürfnisse Ihres Unternehmens anpassen.
  • Meldung des Datenschutzbeauftragten bei der Aufsichtsbehörde
  • Durchführung und Anpassung durch unseren Website-Check mit Impressum und Datenschutzerklärung
  • Erstellung der Informationspflichten
  • Sensibilisierung der MA durch Schulungen
  • Datenschutzberatung und Datenschutzmanagement
  • Analyse der Sicherheit der Verarbeitungen (TOM) gemäß Artikel 24, 25 sowie 32 DSGVO 
  • Unterstützung bei der Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen
  • Unterstützung bei sämtlichen Dokumentationspflichten
  • Datenschutzberatung bei Maßnahmen wie Videoüberwachung, Mobile-Device-Management, GPS-Ortung
  • Datenschutzberatung zur Umsetzung der HomeOffice Vorgaben
  • Ausgestaltung und Begleitung bei der Umsetzung von datenschutzkonformen Datenschutzkonzepten
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verarbeitungen auch bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten
  • Datenschutzfolgeabschätzungen nach Art. 35 DSGVO
  • Unterstützung und Beratung bei Abmahnungen / Betroffenenrechten / Datenschutzverstößen
  • Erstellung/Prüfung von AV-Verträgen
Ihre Ansprechpartnerin - Linn Seeliger

Frau Li Linn Seeliger

Externer Datenschutzbeauftragter Köln


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Kosten für eine Datenschutzberatung in Köln

Für die Festlegung des Aufwandes eines externen Datenschutzbeauftragten prüfen wir verschiedene Faktoren und beziehen Ihre Organisationsform, Strukturen und Ihren Umgang mit personenbezogenen Daten mit ein. Zusätzlich berücksichtigen wir weitere Merkmale, die den Umfang der Beratung und dadurch den Preis beeinflussen, wie Standorte und Filialen, die Art der Daten, Webshops, Anzahl Gesellschaften, Datentransfer und die Größe Ihres Unternehmens.

Häufige Fragen und Antworten

Jede Organisation,

  • die personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet (oder nach bestimmten Kriterien zugänglich in einer strukturierten Sammlung speichert), wenn dies durch eine in der EU belegene Niederlassung erfolgt;
  • die in der EU befindlichen Personen Waren oder Dienstleistungen anbietet und in diesem Zusammenhang deren personenbezogene Daten verarbeitet (Bsp.: Onlineshops);
  • die mittels Datenverarbeitung das Verhalten von in der EU befindlichen Personen beobachtet (ggf. Tracking, Profiling, Social-Media-Plugins etc.).
  • Praktisch alle Organisationen in der EU, da jede IT-basierte Datenverarbeitung erfasst ist
  • Sowohl Unternehmen als auch viele gemeinnützige Träger (bspw. schon bei Lohnabrechnung)
  • Auch Nicht-EU-Organisationen, die sich an EU-Bürger richten und deren Daten verarbeiten

Ein Datenschutzbeauftragter ist erforderlich,

  • wenn Daten-Verarbeitungsvorgänge erfolgen, die zum einen/eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen Personen erfordert. (z.B. GPS Tracking bei Speditionsflotte)
  • wenn in großem Umfang persönliche Daten von besonderer Kategorie (z.B. Gesundheitsdaten, Daten zur Konfession) sowie strafrechtlich relevante Daten verarbeitet werden.
  • wenn eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO notwendig wird > Liste, wann erforderlich ist noch nicht durch Behörde veröffentlicht.
  • wenn geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden (z.B. Schufa etc.)
  • wenn mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (dazu zählen nicht nur Vollzeitbeschäftigte sondern auch Studenten, Praktikanten etc.)
  • Rechtmäßigkeit / Rechtsgrundlage für Verarbeitung muss existieren
  • Treu und Glauben / Verarbeitung muss redlich und anständig sein
  • Transparenz / Verarbeitung muss für Betroffenen nachvollziehbar sein
  • Zweckbindung / Verarbeitung darf nur zu einen vorher festgelegten / eindeutigen legitimen Zweck erfolgen
  • Datensparsamkeit / Verarbeitung muss auf das notwendige Maß beschränkt sein
  • Begrenzte Speicherung / Daten sind frühestmöglich zu löschen
  • Integrität / Vertraulichkeit / Schutz vor Verlust und Beschädigung

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, die betroffene Person, beziehen. Immer dann, wenn sich durch die Information ein Personenbezug herstellen lässt, handelt es sich um ein personenbezogenes Datum.

  • Einwilligung der betroffenen Person liegt vor
  • Berechtigtes Interesse liegt vor und schutzwürdige Interessen stehen dem nicht entgegen
  • Verarbeitung ist erforderlich zur Vertragserfüllung, für vorvertragliche Maßnahmen, Erfüllung von rechtlichen Anforderungen, Schutz lebenswichtiger Interessen ….

Betroffenen stehen diverse Rechte zu. Diese können, z. B. Recht auf Auskunft, Recht auf Löschen und Widerspruchsrechte umfassen.  (Reaktionszeit von einem Monat für den Verarbeiter)

  • Darstellung und Erläuterung > der Betroffenenrechte
    • Recht auf Auskunft
    • Recht auf Berichtigung
    • Recht auf Löschen
    • Recht auf Einschränkung
    • Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern
    • Recht auf Datenübertragbarkeit
    • Widerspruchsrecht

Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dient vor allem der Dokumentation und somit der Erfüllung der Nachweispflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Grundsätzlich sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß DSGVO verpflichtet. Bei einer geringeren Mitarbeiteranzahl auch dann, wenn besonders sensible personenbezogene Daten verarbeitet oder z.B. Risiken für die Rechte betroffener Personen entstehen können.

Viele Unternehmen bedienen sich an Dienstleistungsangeboten anderer Unternehmen. Im Rahmen der Dienstleistungen sind personenbezogene Daten Bestandteil oder Beiwerk. Zur Regelung von Verantwortlichkeiten, Pflichten und Haftungsmöglichkeiten sieht das Datenschutzgesetz die Schließung von Auftragsverarbeitungsverträgen (AV-Vertrag) vor. (Art 28 DSGVO)

Die ePrivacy-Verordnung ist eine EU-Verordnung und geht auf eine Initiative der EU-Kommission im Januar 2017 zurück. Die Verordnung befindet sich zu Zeit jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und liegt nur als Entwurf vor. Die ePrivacy-Verordnung wird die ePrivacy-Richtlinie, die in Deutschland größtenteils in dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) umgesetzt wurde ablösen. Des Weiteren soll sie die DSGVO für den Bereich der elektronischen Kommunikation ergänzen.